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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §80;Rechtssatz
Für Abgabenschulden einer GmbH sind zur Haftung nach § 9 Abs. 1 BAO die in § 80 BAO angesprochenen Vertreter einer GmbH heranzuziehen. Nicht zum Geschäftsführer bestellte so genannte "faktische Geschäftsführer" werden durch das bloße Ausüben von Geschäftsführungstätigkeiten allein noch nicht zu Vertretern im Sinne des § 80 BAO (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2008, 2005/13/0084). Der Umstand, dass nicht der handelsrechtliche Geschäftsführer der GmbH, sondern der alleinige Gesellschafter der GmbH faktisch die Geschäfte geführt hat, bewirkte somit noch nicht, dass dieser zusätzlich oder an dessen Stelle zur Haftung heranzuziehen gewesen wäre (vgl. z.B. das hg Erkenntnis vom 21. September 2009, 2009/16/0086). Damit kam es aber im Beschwerdefall - anders als bei einer Agendenverteilung zwischen bestellten Geschäftsführern (vgl. das in der Beschwerde angesprochene hg. Erkenntnis vom 20. September 1996, 94/17/0122, sowie etwa die hg. Erkenntnisse vom 25. November 2002, 99/14/0121, und vom 18. Oktober 2005, 2004/14/0112) - nicht darauf an, ob der handelsrechtliche Geschäftsführer Grund hatte zu zweifeln, ob der faktische Geschäftsführer ordnungsgemäß vorgeht (vgl. weiters das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2004, 99/14/0278).Für Abgabenschulden einer GmbH sind zur Haftung nach Paragraph 9, Absatz eins, BAO die in Paragraph 80, BAO angesprochenen Vertreter einer GmbH heranzuziehen. Nicht zum Geschäftsführer bestellte so genannte "faktische Geschäftsführer" werden durch das bloße Ausüben von Geschäftsführungstätigkeiten allein noch nicht zu Vertretern im Sinne des Paragraph 80, BAO vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2008, 2005/13/0084). Der Umstand, dass nicht der handelsrechtliche Geschäftsführer der GmbH, sondern der alleinige Gesellschafter der GmbH faktisch die Geschäfte geführt hat, bewirkte somit noch nicht, dass dieser zusätzlich oder an dessen Stelle zur Haftung heranzuziehen gewesen wäre vergleiche z.B. das hg Erkenntnis vom 21. September 2009, 2009/16/0086). Damit kam es aber im Beschwerdefall - anders als bei einer Agendenverteilung zwischen bestellten Geschäftsführern vergleiche das in der Beschwerde angesprochene hg. Erkenntnis vom 20. September 1996, 94/17/0122, sowie etwa die hg. Erkenntnisse vom 25. November 2002, 99/14/0121, und vom 18. Oktober 2005, 2004/14/0112) - nicht darauf an, ob der handelsrechtliche Geschäftsführer Grund hatte zu zweifeln, ob der faktische Geschäftsführer ordnungsgemäß vorgeht vergleiche weiters das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2004, 99/14/0278).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009130078.X02Im RIS seit
24.04.2010Zuletzt aktualisiert am
13.10.2010