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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §38;Rechtssatz
Da die Verwaltungsbehörde in einem Verfahren betreffend Erlassung eines Aufenthaltsverbotes festzustellen hat, ob der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 9 FrPolG 2005 erfüllt ist, liegt keine Vorfrage iSd § 38 AVG vor, die von anderen Verwaltungsbehörden bzw. von den Gerichten als Hauptfrage zu entscheiden wäre. Anzumerken ist darüber hinaus, dass die Behörde gemäß § 38 erster Satz AVG ohnehin grundsätzlich berechtigt wäre, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen.Da die Verwaltungsbehörde in einem Verfahren betreffend Erlassung eines Aufenthaltsverbotes festzustellen hat, ob der Tatbestand des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 9, FrPolG 2005 erfüllt ist, liegt keine Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG vor, die von anderen Verwaltungsbehörden bzw. von den Gerichten als Hauptfrage zu entscheiden wäre. Anzumerken ist darüber hinaus, dass die Behörde gemäß Paragraph 38, erster Satz AVG ohnehin grundsätzlich berechtigt wäre, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008180305.X02Im RIS seit
15.04.2010Zuletzt aktualisiert am
03.10.2011