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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §1;Rechtssatz
Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter ist ein auf den Schutz und die Wahrung der gesetzlich begründeten Behördenzuständigkeit gerichtetes Recht. Danach wird dieses Recht durch den Bescheid der Verwaltungsbehörde verletzt, wenn die Behörde eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt oder in gesetzwidrigerweise ihre Zuständigkeit ablehnt und damit eine Sachentscheidung verweigert (Hinweis E 22. Mai 1998, 97/19/1524).
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Materien und Normen B-VGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008180305.X01Im RIS seit
15.04.2010Zuletzt aktualisiert am
03.10.2011