Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
EheG §15 Abs1;Rechtssatz
Eine Trauungszeremonie nach indischem Ritus in Österreich führt nicht dazu, dass damit eine nach österreichischem Recht gültige Ehe zustande kommt, da gemäß § 16 Abs. 1 IPRG die Form einer Eheschließung im Inland nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen ist.Eine Trauungszeremonie nach indischem Ritus in Österreich führt nicht dazu, dass damit eine nach österreichischem Recht gültige Ehe zustande kommt, da gemäß Paragraph 16, Absatz eins, IPRG die Form einer Eheschließung im Inland nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen ist.
Schlagworte
Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2006180447.X01Im RIS seit
15.04.2010Zuletzt aktualisiert am
15.06.2010