RS Vwgh 2010/3/23 2006/18/0447

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Veröffentlicht am 23.03.2010
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/02 Familienrecht
20/09 Internationales Privatrecht
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

EheG §15 Abs1;
EheG §17 Abs1;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
IPRG §16 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine Trauungszeremonie nach indischem Ritus in Österreich führt nicht dazu, dass damit eine nach österreichischem Recht gültige Ehe zustande kommt, da gemäß § 16 Abs. 1 IPRG die Form einer Eheschließung im Inland nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen ist.Eine Trauungszeremonie nach indischem Ritus in Österreich führt nicht dazu, dass damit eine nach österreichischem Recht gültige Ehe zustande kommt, da gemäß Paragraph 16, Absatz eins, IPRG die Form einer Eheschließung im Inland nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen ist.

Schlagworte

Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2006180447.X01

Im RIS seit

15.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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