RS Vwgh 2010/3/23 2006/18/0326

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.03.2010
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Index

E1S
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft
59/04 EU - EWR

Norm

12005S/TXT Beitrittsvertrag Europäische Union;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §99 Abs3 Z5;
NAG 2005 §55;
StbG 1985 §10 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Mit dem Beitritt Bulgariens zur Europäischen Union mit 1. Jänner 2007 (nach Erlassung des angefochtenen Bescheides betreffend Ausweisung) ist der Fremde EWR-Bürger geworden, sodass ihm seither - sollten nicht entgegenstehende Gründe iSd § 55 NAG 2005 vorliegen - ein gemeinschaftsrechtliches Niederlassungsrecht zukommt. Er erachtet sich allerdings dadurch als durch den angefochtenen Bescheid weiterhin beschwert, dass er erkennungsdienstlich behandelt worden sei und die erkennungsdienstlichen Daten gemäß § 99 Abs. 3 Z. 5 FrPolG 2005 erst fünf Jahre nach einer Ausweisung von Amts wegen zu löschen seien. Außerdem sei die Frage, ob er sich während des im § 10 Abs. 1 Z. 1StbG 1985 genannten Zeitraumes rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe, für die Beurteilung der Voraussetzungen für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft wesentlich. In Anbetracht dieser ins Treffen geführten Gesichtspunkte erscheinen eine Verletzung von subjektiven Rechten des Fremden durch den angefochtenen Bescheid weiterhin als möglich und dessen Rechtsschutzbedürfnis als nicht weggefallen, sodass über die vorliegende Beschwerde meritorisch zu entscheiden ist (vgl. E 11. Dezember 2007, 2006/18/0382).Mit dem Beitritt Bulgariens zur Europäischen Union mit 1. Jänner 2007 (nach Erlassung des angefochtenen Bescheides betreffend Ausweisung) ist der Fremde EWR-Bürger geworden, sodass ihm seither - sollten nicht entgegenstehende Gründe iSd Paragraph 55, NAG 2005 vorliegen - ein gemeinschaftsrechtliches Niederlassungsrecht zukommt. Er erachtet sich allerdings dadurch als durch den angefochtenen Bescheid weiterhin beschwert, dass er erkennungsdienstlich behandelt worden sei und die erkennungsdienstlichen Daten gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Ziffer 5, FrPolG 2005 erst fünf Jahre nach einer Ausweisung von Amts wegen zu löschen seien. Außerdem sei die Frage, ob er sich während des im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins S, t, b, G, 1985 genannten Zeitraumes rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe, für die Beurteilung der Voraussetzungen für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft wesentlich. In Anbetracht dieser ins Treffen geführten Gesichtspunkte erscheinen eine Verletzung von subjektiven Rechten des Fremden durch den angefochtenen Bescheid weiterhin als möglich und dessen Rechtsschutzbedürfnis als nicht weggefallen, sodass über die vorliegende Beschwerde meritorisch zu entscheiden ist vergleiche E 11. Dezember 2007, 2006/18/0382).

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2006180326.X01

Im RIS seit

22.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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