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E1SNorm
12005S/TXT Beitrittsvertrag Europäische Union;Rechtssatz
Mit dem Beitritt Bulgariens zur Europäischen Union mit 1. Jänner 2007 (nach Erlassung des angefochtenen Bescheides betreffend Ausweisung) ist der Fremde EWR-Bürger geworden, sodass ihm seither - sollten nicht entgegenstehende Gründe iSd § 55 NAG 2005 vorliegen - ein gemeinschaftsrechtliches Niederlassungsrecht zukommt. Er erachtet sich allerdings dadurch als durch den angefochtenen Bescheid weiterhin beschwert, dass er erkennungsdienstlich behandelt worden sei und die erkennungsdienstlichen Daten gemäß § 99 Abs. 3 Z. 5 FrPolG 2005 erst fünf Jahre nach einer Ausweisung von Amts wegen zu löschen seien. Außerdem sei die Frage, ob er sich während des im § 10 Abs. 1 Z. 1StbG 1985 genannten Zeitraumes rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe, für die Beurteilung der Voraussetzungen für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft wesentlich. In Anbetracht dieser ins Treffen geführten Gesichtspunkte erscheinen eine Verletzung von subjektiven Rechten des Fremden durch den angefochtenen Bescheid weiterhin als möglich und dessen Rechtsschutzbedürfnis als nicht weggefallen, sodass über die vorliegende Beschwerde meritorisch zu entscheiden ist (vgl. E 11. Dezember 2007, 2006/18/0382).Mit dem Beitritt Bulgariens zur Europäischen Union mit 1. Jänner 2007 (nach Erlassung des angefochtenen Bescheides betreffend Ausweisung) ist der Fremde EWR-Bürger geworden, sodass ihm seither - sollten nicht entgegenstehende Gründe iSd Paragraph 55, NAG 2005 vorliegen - ein gemeinschaftsrechtliches Niederlassungsrecht zukommt. Er erachtet sich allerdings dadurch als durch den angefochtenen Bescheid weiterhin beschwert, dass er erkennungsdienstlich behandelt worden sei und die erkennungsdienstlichen Daten gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Ziffer 5, FrPolG 2005 erst fünf Jahre nach einer Ausweisung von Amts wegen zu löschen seien. Außerdem sei die Frage, ob er sich während des im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins S, t, b, G, 1985 genannten Zeitraumes rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe, für die Beurteilung der Voraussetzungen für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft wesentlich. In Anbetracht dieser ins Treffen geführten Gesichtspunkte erscheinen eine Verletzung von subjektiven Rechten des Fremden durch den angefochtenen Bescheid weiterhin als möglich und dessen Rechtsschutzbedürfnis als nicht weggefallen, sodass über die vorliegende Beschwerde meritorisch zu entscheiden ist vergleiche E 11. Dezember 2007, 2006/18/0382).
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejahtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2006180326.X01Im RIS seit
22.04.2010Zuletzt aktualisiert am
03.09.2015