RS Vwgh 2010/3/24 2009/06/0262

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.2010
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1;
BauG Stmk 1995 §65 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass § 65 Abs. 1 Stmk. BauG 1995 (oder auch sonst eine der im § 26 Abs. 1 Stmk. BauG 1995 aufgezählten Bestimmungen) einem Nachbarn, der verhindern will, dass durch die vom Bauwerber geplante Einfriedungsmauer die natürlichen Abflussverhältnisse verändert werden, kein diesbezügliches subjektiv-öffentliches Recht einräumt. Allfällige Abwehransprüche, die sich aus dem bürgerlichen Recht ergeben, werden dadurch nicht berührt.Ausführungen dazu, dass Paragraph 65, Absatz eins, Stmk. BauG 1995 (oder auch sonst eine der im Paragraph 26, Absatz eins, Stmk. BauG 1995 aufgezählten Bestimmungen) einem Nachbarn, der verhindern will, dass durch die vom Bauwerber geplante Einfriedungsmauer die natürlichen Abflussverhältnisse verändert werden, kein diesbezügliches subjektiv-öffentliches Recht einräumt. Allfällige Abwehransprüche, die sich aus dem bürgerlichen Recht ergeben, werden dadurch nicht berührt.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009060262.X02

Im RIS seit

21.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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