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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragRechtssatz
Ausführungen dazu, dass § 65 Abs. 1 Stmk. BauG 1995 (oder auch sonst eine der im § 26 Abs. 1 Stmk. BauG 1995 aufgezählten Bestimmungen) einem Nachbarn, der verhindern will, dass durch die vom Bauwerber geplante Einfriedungsmauer die natürlichen Abflussverhältnisse verändert werden, kein diesbezügliches subjektiv-öffentliches Recht einräumt. Allfällige Abwehransprüche, die sich aus dem bürgerlichen Recht ergeben, werden dadurch nicht berührt.Ausführungen dazu, dass Paragraph 65, Absatz eins, Stmk. BauG 1995 (oder auch sonst eine der im Paragraph 26, Absatz eins, Stmk. BauG 1995 aufgezählten Bestimmungen) einem Nachbarn, der verhindern will, dass durch die vom Bauwerber geplante Einfriedungsmauer die natürlichen Abflussverhältnisse verändert werden, kein diesbezügliches subjektiv-öffentliches Recht einräumt. Allfällige Abwehransprüche, die sich aus dem bürgerlichen Recht ergeben, werden dadurch nicht berührt.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009060262.X02Im RIS seit
21.04.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015