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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
StGB §21 Abs2;Rechtssatz
Aus dem sich aus § 166 Z 1 StVG ergebenden subjektiv-öffentlichen Recht eines Untergebrachten auf eine entsprechende Behandlung ist nicht auch abzuleiten, dass dies in jeder Justizanstalt gleichermaßen möglich sein müsse (vgl. auch § 71 Abs. 1 StVG, der davon ausgeht, dass in Justizanstalten unterschiedliche Einrichtungen zur Behandlung vorhanden sein können). Vielmehr hat der Untergebrachte ein aus § 166 Z 1 StVG abzuleitendes subjektivöffentliches Recht darauf, dass die erforderliche Behandlung erfolgt, und, wenn dies in der JA nicht möglich ist, in der er untergebracht wird, entsprechend verlegt wird, damit dem Gesetzesauftrag entsprochen werden kann.Aus dem sich aus Paragraph 166, Ziffer eins, StVG ergebenden subjektiv-öffentlichen Recht eines Untergebrachten auf eine entsprechende Behandlung ist nicht auch abzuleiten, dass dies in jeder Justizanstalt gleichermaßen möglich sein müsse vergleiche auch Paragraph 71, Absatz eins, StVG, der davon ausgeht, dass in Justizanstalten unterschiedliche Einrichtungen zur Behandlung vorhanden sein können). Vielmehr hat der Untergebrachte ein aus Paragraph 166, Ziffer eins, StVG abzuleitendes subjektivöffentliches Recht darauf, dass die erforderliche Behandlung erfolgt, und, wenn dies in der JA nicht möglich ist, in der er untergebracht wird, entsprechend verlegt wird, damit dem Gesetzesauftrag entsprochen werden kann.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009060245.X02Im RIS seit
24.04.2010Zuletzt aktualisiert am
28.05.2010