RS Vwgh 2010/3/24 2009/06/0245

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.2010
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
24/01 Strafgesetzbuch
25/02 Strafvollzug

Norm

StGB §21 Abs2;
StVG §166 Z1;
StVG §71 Abs1;
VwRallg;
  1. StVG § 166 heute
  2. StVG § 166 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2009
  3. StVG § 166 gültig von 18.06.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. StVG § 166 gültig von 01.01.1994 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 799/1993
  5. StVG § 166 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Aus dem sich aus § 166 Z 1 StVG ergebenden subjektiv-öffentlichen Recht eines Untergebrachten auf eine entsprechende Behandlung ist nicht auch abzuleiten, dass dies in jeder Justizanstalt gleichermaßen möglich sein müsse (vgl. auch § 71 Abs. 1 StVG, der davon ausgeht, dass in Justizanstalten unterschiedliche Einrichtungen zur Behandlung vorhanden sein können). Vielmehr hat der Untergebrachte ein aus § 166 Z 1 StVG abzuleitendes subjektivöffentliches Recht darauf, dass die erforderliche Behandlung erfolgt, und, wenn dies in der JA nicht möglich ist, in der er untergebracht wird, entsprechend verlegt wird, damit dem Gesetzesauftrag entsprochen werden kann.Aus dem sich aus Paragraph 166, Ziffer eins, StVG ergebenden subjektiv-öffentlichen Recht eines Untergebrachten auf eine entsprechende Behandlung ist nicht auch abzuleiten, dass dies in jeder Justizanstalt gleichermaßen möglich sein müsse vergleiche auch Paragraph 71, Absatz eins, StVG, der davon ausgeht, dass in Justizanstalten unterschiedliche Einrichtungen zur Behandlung vorhanden sein können). Vielmehr hat der Untergebrachte ein aus Paragraph 166, Ziffer eins, StVG abzuleitendes subjektivöffentliches Recht darauf, dass die erforderliche Behandlung erfolgt, und, wenn dies in der JA nicht möglich ist, in der er untergebracht wird, entsprechend verlegt wird, damit dem Gesetzesauftrag entsprochen werden kann.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009060245.X02

Im RIS seit

24.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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