RS Vwgh 2010/3/24 2008/06/0198

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Veröffentlicht am 24.03.2010
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Index

L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Tir 2001 §25 Abs3;
BauRallg;

Rechtssatz

Wenn sich der Nachbar dagegen wendet, dass eine zu geringe Anzahl an Stellplätzen festgelegt worden sei, und meint, es hätten diesbezüglich weitere Vorschreibungen erteilt werden müssen, macht er kein Nachbarrecht im Sinne des § 25 Abs. 3 Tir BauO 2001 geltend.Wenn sich der Nachbar dagegen wendet, dass eine zu geringe Anzahl an Stellplätzen festgelegt worden sei, und meint, es hätten diesbezüglich weitere Vorschreibungen erteilt werden müssen, macht er kein Nachbarrecht im Sinne des Paragraph 25, Absatz 3, Tir BauO 2001 geltend.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008060198.X03

Im RIS seit

21.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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