Index
L82000 BauordnungRechtssatz
Wenn sich der Nachbar dagegen wendet, dass eine zu geringe Anzahl an Stellplätzen festgelegt worden sei, und meint, es hätten diesbezüglich weitere Vorschreibungen erteilt werden müssen, macht er kein Nachbarrecht im Sinne des § 25 Abs. 3 Tir BauO 2001 geltend.Wenn sich der Nachbar dagegen wendet, dass eine zu geringe Anzahl an Stellplätzen festgelegt worden sei, und meint, es hätten diesbezüglich weitere Vorschreibungen erteilt werden müssen, macht er kein Nachbarrecht im Sinne des Paragraph 25, Absatz 3, Tir BauO 2001 geltend.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008060198.X03Im RIS seit
21.04.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015