RS Vwgh 2010/3/24 2008/06/0198

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.2010
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Index

L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauO Tir 2001 §51 Abs2;
BauO Tir 2001 §52 Abs1;
BauRallg;
B-VG Art15 Abs5;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 15 heute
  2. B-VG Art. 15 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2024
  3. B-VG Art. 15 gültig von 27.02.2024 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  4. B-VG Art. 15 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  5. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 15 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 15 gültig von 01.09.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2012
  8. B-VG Art. 15 gültig von 01.07.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 15 gültig von 01.10.2011 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2011
  10. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.2004 bis 30.09.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  11. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  12. B-VG Art. 15 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  13. B-VG Art. 15 gültig von 28.04.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  14. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  15. B-VG Art. 15 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  16. B-VG Art. 15 gültig von 18.07.1962 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  17. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.1961 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  18. B-VG Art. 15 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 232/1945
  19. B-VG Art. 15 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Der Verfassungsgerichtshof hat (im E vom 28.02.2004, B 1156/03) zum Begriff der "bundeseigenen Gebäude" in Art. 15 Abs. 5 B-VG ausgesprochen, dass schon der Wortlaut des Kriteriums "bundeseigene Gebäude" nahe lege, dass der Verfassungsgesetzgeber nur Gebäude erfassen wollte, deren Eigentümer im zivilrechtlichen Sinne die Gebietskörperschaft Bund ist. Eine Anknüpfung an einen anderen als diesen Eigentumsbegriff müsste vom B-VG ausdrücklich angeordnet werden. Keinem Zweifel könne es ferner unterliegen, dass diese Bestimmung das - kumulative - Vorliegen von beiden in Art. 15 Abs. 5 B-VG genannten Voraussetzungen verlangt. Wenn der Verfassungsgesetzgeber - unabhängig von der, wie dargelegt verstandenen, formellen Eigentümerstellung des Bundes - Gebäude, die der Bund zur Erfüllung von bestimmten Aufgaben nutzt, hätte jedenfalls erfassen wollen, so hätte er auf das erste Kriterium verzichten können. Dass der - einfache - Bundesgesetzgeber durch das Bundesimmobiliengesetz, BGBl. I Nr. 141/2000, und die dadurch bewirkte Übertragung des weitaus überwiegenden Teils der ehemals im Bundeseigentum befindlichen Liegenschaften in das Eigentum der Bundesimmobiliengesellschaft die Zahl der Fälle, in denen Art. 15 Abs. 5 B-VG anzuwenden ist, erheblich reduziert hat, könne keine andere als die dargelegte Auslegung des Begriffs "bundeseigene Gebäude" in Art. 15 Abs. 5 B-VG gebieten. Der Verwaltungsgerichtshof teilt diese Ansicht.Der Verfassungsgerichtshof hat (im E vom 28.02.2004, B 1156/03) zum Begriff der "bundeseigenen Gebäude" in Artikel 15, Absatz 5, B-VG ausgesprochen, dass schon der Wortlaut des Kriteriums "bundeseigene Gebäude" nahe lege, dass der Verfassungsgesetzgeber nur Gebäude erfassen wollte, deren Eigentümer im zivilrechtlichen Sinne die Gebietskörperschaft Bund ist. Eine Anknüpfung an einen anderen als diesen Eigentumsbegriff müsste vom B-VG ausdrücklich angeordnet werden. Keinem Zweifel könne es ferner unterliegen, dass diese Bestimmung das - kumulative - Vorliegen von beiden in Artikel 15, Absatz 5, B-VG genannten Voraussetzungen verlangt. Wenn der Verfassungsgesetzgeber - unabhängig von der, wie dargelegt verstandenen, formellen Eigentümerstellung des Bundes - Gebäude, die der Bund zur Erfüllung von bestimmten Aufgaben nutzt, hätte jedenfalls erfassen wollen, so hätte er auf das erste Kriterium verzichten können. Dass der - einfache - Bundesgesetzgeber durch das Bundesimmobiliengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2000,, und die dadurch bewirkte Übertragung des weitaus überwiegenden Teils der ehemals im Bundeseigentum befindlichen Liegenschaften in das Eigentum der Bundesimmobiliengesellschaft die Zahl der Fälle, in denen Artikel 15, Absatz 5, B-VG anzuwenden ist, erheblich reduziert hat, könne keine andere als die dargelegte Auslegung des Begriffs "bundeseigene Gebäude" in Artikel 15, Absatz 5, B-VG gebieten. Der Verwaltungsgerichtshof teilt diese Ansicht.

Hier: Das geplante Universitätsgebäude, das im Eigentum der BIG stehen wird, stellt somit kein "bundeseigenes Gebäude" dar, die tätig gewordenen Behörden (Stadtmagistrat und als Berufungsbehörde der Stadtsenat der Landeshauptstadt Innsbruck) waren gemäß § 52 Abs. 1 Tir BauO 2001 für diese Bauangelegenheit zuständig.Hier: Das geplante Universitätsgebäude, das im Eigentum der BIG stehen wird, stellt somit kein "bundeseigenes Gebäude" dar, die tätig gewordenen Behörden (Stadtmagistrat und als Berufungsbehörde der Stadtsenat der Landeshauptstadt Innsbruck) waren gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Tir BauO 2001 für diese Bauangelegenheit zuständig.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Behörden Zuständigkeit Allgemein BauRallg2/1 Baubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008060198.X01

Im RIS seit

21.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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