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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
MRK Art6;Rechtssatz
Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (vgl. beginnend mit dem Urteil vom 21. September 1993 im Fall Zumtobel gegen Österreich, weiters vom 25. November 1994 im Fall Ortenberg gegen Österreich und im Urteil vom 26. April 1995 im Fall Fischer gegen Österreich) entspricht die Überprüfung in zivilrechtlichen Angelegenheiten durch den Verwaltungsgerichtshof dem Art. 6 MRK, wenn dieser die vorgetragenen Bedenken Punkt für Punkt behandelt hat, wenn also die Einschränkung seiner Kontrollbefugnis im konkreten Verfahren für die Entscheidung nicht relevant war (vgl. dazu Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht, 10. Auflage, S. 788, Rz 1542).Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vergleiche beginnend mit dem Urteil vom 21. September 1993 im Fall Zumtobel gegen Österreich, weiters vom 25. November 1994 im Fall Ortenberg gegen Österreich und im Urteil vom 26. April 1995 im Fall Fischer gegen Österreich) entspricht die Überprüfung in zivilrechtlichen Angelegenheiten durch den Verwaltungsgerichtshof dem Artikel 6, MRK, wenn dieser die vorgetragenen Bedenken Punkt für Punkt behandelt hat, wenn also die Einschränkung seiner Kontrollbefugnis im konkreten Verfahren für die Entscheidung nicht relevant war vergleiche dazu Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht, 10. Auflage, Sitzung 788, Rz 1542).
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008060120.X01Im RIS seit
29.04.2010Zuletzt aktualisiert am
13.12.2011