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91/01 FernmeldewesenNorm
TKG 2003 §107 Abs2;Rechtssatz
Die Beifügung eines "Stop-Codes", mit dem der Empfänger der Nachricht weitere Übermittlungen unterbinden könnte, würde nichts an der Strafbarkeit der schon - ohne vorherige Zustimmung - erfolgten Übermittlung der Nachricht ändern, wenn nicht (kumulativ) sämtliche vom Versender der Nachricht zu beweisenden Tatbestandselemente des § 107 Abs 3 TKG 2003 vorliegen (Hinweis E vom 25. Februar 2004, Zl 2003/03/0284, sowie E vom 25. März 2009, Zlen 2008/03/0008, 0009).Die Beifügung eines "Stop-Codes", mit dem der Empfänger der Nachricht weitere Übermittlungen unterbinden könnte, würde nichts an der Strafbarkeit der schon - ohne vorherige Zustimmung - erfolgten Übermittlung der Nachricht ändern, wenn nicht (kumulativ) sämtliche vom Versender der Nachricht zu beweisenden Tatbestandselemente des Paragraph 107, Absatz 3, TKG 2003 vorliegen (Hinweis E vom 25. Februar 2004, Zl 2003/03/0284, sowie E vom 25. März 2009, Zlen 2008/03/0008, 0009).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008030132.X02Im RIS seit
22.04.2010Zuletzt aktualisiert am
11.05.2010