Index
L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragRechtssatz
Antragsberechtigte Nachbarn im Sinne des § 41 Abs. 6 Stmk BauG 1995 sind nur jene, die, wie der Verweis in der genannten Bestimmung auf § 26 Abs. 1 Stmk BauG 1995 zeigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung als Parteien im Baubewilligungsverfahren die im § 26 Abs. 1 Stmk BauG 1995 aufgezählten Einwendungen erheben können. Diese Erhebung von Einwendungen kommt auf Grund des § 33 Abs. 5a Stmk BauG 1995 bei sichtbaren Antennen und Funkanlagentragmasten nicht in Frage.Antragsberechtigte Nachbarn im Sinne des Paragraph 41, Absatz 6, Stmk BauG 1995 sind nur jene, die, wie der Verweis in der genannten Bestimmung auf Paragraph 26, Absatz eins, Stmk BauG 1995 zeigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung als Parteien im Baubewilligungsverfahren die im Paragraph 26, Absatz eins, Stmk BauG 1995 aufgezählten Einwendungen erheben können. Diese Erhebung von Einwendungen kommt auf Grund des Paragraph 33, Absatz 5 a, Stmk BauG 1995 bei sichtbaren Antennen und Funkanlagentragmasten nicht in Frage.
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007060025.X04Im RIS seit
19.04.2010Zuletzt aktualisiert am
09.06.2010