RS Vwgh 2010/3/24 2007/06/0025

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Veröffentlicht am 24.03.2010
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1;
BauG Stmk 1995 §33 Abs5a;
BauG Stmk 1995 §41 Abs6;
BauRallg;

Rechtssatz

Antragsberechtigte Nachbarn im Sinne des § 41 Abs. 6 Stmk BauG 1995 sind nur jene, die, wie der Verweis in der genannten Bestimmung auf § 26 Abs. 1 Stmk BauG 1995 zeigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung als Parteien im Baubewilligungsverfahren die im § 26 Abs. 1 Stmk BauG 1995 aufgezählten Einwendungen erheben können. Diese Erhebung von Einwendungen kommt auf Grund des § 33 Abs. 5a Stmk BauG 1995 bei sichtbaren Antennen und Funkanlagentragmasten nicht in Frage.Antragsberechtigte Nachbarn im Sinne des Paragraph 41, Absatz 6, Stmk BauG 1995 sind nur jene, die, wie der Verweis in der genannten Bestimmung auf Paragraph 26, Absatz eins, Stmk BauG 1995 zeigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung als Parteien im Baubewilligungsverfahren die im Paragraph 26, Absatz eins, Stmk BauG 1995 aufgezählten Einwendungen erheben können. Diese Erhebung von Einwendungen kommt auf Grund des Paragraph 33, Absatz 5 a, Stmk BauG 1995 bei sichtbaren Antennen und Funkanlagentragmasten nicht in Frage.

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2007060025.X04

Im RIS seit

19.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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