Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §863;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2007/03/0175 E 24. März 2010Rechtssatz
Bei der nach § 107 Abs 2 TKG 2003 erforderlichen Zustimmung handelt es sich um eine Willenserklärung des (zukünftigen) Empfängers elektronischer Post, wobei für diese Zustimmung ein gesetzliches Formerfordernis nicht besteht, sodass auch eine konkludente Zustimmung nicht ausgeschlossen ist (Hinweis E vom 26. April 2007, 2005/03/0143). Eine konkludente Erklärung kann nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nur dann angenommen werden, wenn eine Handlung oder Unterlassung nach der Verkehrssitte und nach den üblichen Gewohnheiten und Gebräuchen eindeutig in einer Richtung zu verstehen ist (vgl etwa das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 1. Februar 2007, 2 Ob 161/06z); es darf kein vernünftiger Grund bestehen, daran zu zweifeln, dass ein Rechtsfolgewillen in einer bestimmten Richtung vorliegt; dass also ein bestimmtes Verhalten nur als Einwilligung zum Erhalt elektronischer Post zu Werbezwecken verstanden werden kann.Bei der nach Paragraph 107, Absatz 2, TKG 2003 erforderlichen Zustimmung handelt es sich um eine Willenserklärung des (zukünftigen) Empfängers elektronischer Post, wobei für diese Zustimmung ein gesetzliches Formerfordernis nicht besteht, sodass auch eine konkludente Zustimmung nicht ausgeschlossen ist (Hinweis E vom 26. April 2007, 2005/03/0143). Eine konkludente Erklärung kann nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nur dann angenommen werden, wenn eine Handlung oder Unterlassung nach der Verkehrssitte und nach den üblichen Gewohnheiten und Gebräuchen eindeutig in einer Richtung zu verstehen ist vergleiche etwa das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 1. Februar 2007, 2 Ob 161/06z); es darf kein vernünftiger Grund bestehen, daran zu zweifeln, dass ein Rechtsfolgewillen in einer bestimmten Richtung vorliegt; dass also ein bestimmtes Verhalten nur als Einwilligung zum Erhalt elektronischer Post zu Werbezwecken verstanden werden kann.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007030177.X01Im RIS seit
22.04.2010Zuletzt aktualisiert am
28.01.2014