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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragRechtssatz
Ausführungen dazu, dass eine Regelung wie jene des § 7 Abs. 8 Tir BauG 1989, die eine Bebauung an der gemeinsamen Grundstücksgrenze von der Zustimmung des Nachbarn abhängig macht, verfassungsrechtlich unbedenklich ist.Ausführungen dazu, dass eine Regelung wie jene des Paragraph 7, Absatz 8, Tir BauG 1989, die eine Bebauung an der gemeinsamen Grundstücksgrenze von der Zustimmung des Nachbarn abhängig macht, verfassungsrechtlich unbedenklich ist.
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Privatrechte der Nachbarn BauRallg5/1/8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2006060333.X02Im RIS seit
24.04.2010Zuletzt aktualisiert am
28.05.2010