RS Vwgh 2010/3/24 2006/06/0333

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.2010
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
10/10 Grundrechte

Norm

BauO Tir 1989 §7 Abs8;
BauO Tir 2001 §6 Abs6;
BauRallg;
StGG Art5;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass eine Regelung wie jene des § 7 Abs. 8 Tir BauG 1989, die eine Bebauung an der gemeinsamen Grundstücksgrenze von der Zustimmung des Nachbarn abhängig macht, verfassungsrechtlich unbedenklich ist.Ausführungen dazu, dass eine Regelung wie jene des Paragraph 7, Absatz 8, Tir BauG 1989, die eine Bebauung an der gemeinsamen Grundstücksgrenze von der Zustimmung des Nachbarn abhängig macht, verfassungsrechtlich unbedenklich ist.

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Privatrechte der Nachbarn BauRallg5/1/8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2006060333.X02

Im RIS seit

24.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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