RS Vwgh 2010/3/24 2006/06/0275

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.2010
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1;
BauG Stmk 1995 §41 Abs6;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/06/0185 E 25. September 2007 RS 4 (hier: nur der zweite Satz)

Stammrechtssatz

Nachbarrechte können lediglich im Rahmen eines baupolizeilichen Verfahrens nach § 41 Abs. 6 Stmk BauG 1995 entsprechende Berücksichtigung finden (Hinweis E 18. September 2003, 2002/06/0033). Der Nachbar besitzt einen Rechtsanspruch auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages, wenn die Bauarbeiten, die baulichen Anlagen oder die sonstigen Maßnahmen seine in § 26 Abs. 1 Stmk BauG 1995 taxativ aufgezählten Rechte verletzen. Es kommt dabei auf eine tatsächliche Verletzung von Nachbarrechten an (Hinweis E 25. Oktober 2000, 99/06/0069). (Hier: Keine Verletzung geltend gemachter Rechte, weil ein Mitspracherecht gemäß § 26 Abs. 1 Z. 2 Stmk BauG 1995 nur eingeräumt ist, soweit § 13 Stmk BauG 1995 auf das Vorliegen eines Gebäudes abstellt und es gemäß § 26 Abs. 1 Z. 5 iVm § 65 Abs. 1 Stmk BauG 1995 auf für die einwandfreie Entsorgung der Abwässer erforderliche Anlagen ankommt, die jedoch nicht vorhanden sind und im Anzeigeverfahren, welches für die Errichtung einer Stützmauer in der Höhe von weniger als 1,5 m ausreichend ist, der Nachbar kein Mitspracherecht hat.)Nachbarrechte können lediglich im Rahmen eines baupolizeilichen Verfahrens nach Paragraph 41, Absatz 6, Stmk BauG 1995 entsprechende Berücksichtigung finden (Hinweis E 18. September 2003, 2002/06/0033). Der Nachbar besitzt einen Rechtsanspruch auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages, wenn die Bauarbeiten, die baulichen Anlagen oder die sonstigen Maßnahmen seine in Paragraph 26, Absatz eins, Stmk BauG 1995 taxativ aufgezählten Rechte verletzen. Es kommt dabei auf eine tatsächliche Verletzung von Nachbarrechten an (Hinweis E 25. Oktober 2000, 99/06/0069). (Hier: Keine Verletzung geltend gemachter Rechte, weil ein Mitspracherecht gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, Stmk BauG 1995 nur eingeräumt ist, soweit Paragraph 13, Stmk BauG 1995 auf das Vorliegen eines Gebäudes abstellt und es gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 65, Absatz eins, Stmk BauG 1995 auf für die einwandfreie Entsorgung der Abwässer erforderliche Anlagen ankommt, die jedoch nicht vorhanden sind und im Anzeigeverfahren, welches für die Errichtung einer Stützmauer in der Höhe von weniger als 1,5 m ausreichend ist, der Nachbar kein Mitspracherecht hat.)

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2006060275.X05

Im RIS seit

24.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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