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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/06/0185 E 25. September 2007 RS 4 (hier: nur der zweite Satz)Stammrechtssatz
Nachbarrechte können lediglich im Rahmen eines baupolizeilichen Verfahrens nach § 41 Abs. 6 Stmk BauG 1995 entsprechende Berücksichtigung finden (Hinweis E 18. September 2003, 2002/06/0033). Der Nachbar besitzt einen Rechtsanspruch auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages, wenn die Bauarbeiten, die baulichen Anlagen oder die sonstigen Maßnahmen seine in § 26 Abs. 1 Stmk BauG 1995 taxativ aufgezählten Rechte verletzen. Es kommt dabei auf eine tatsächliche Verletzung von Nachbarrechten an (Hinweis E 25. Oktober 2000, 99/06/0069). (Hier: Keine Verletzung geltend gemachter Rechte, weil ein Mitspracherecht gemäß § 26 Abs. 1 Z. 2 Stmk BauG 1995 nur eingeräumt ist, soweit § 13 Stmk BauG 1995 auf das Vorliegen eines Gebäudes abstellt und es gemäß § 26 Abs. 1 Z. 5 iVm § 65 Abs. 1 Stmk BauG 1995 auf für die einwandfreie Entsorgung der Abwässer erforderliche Anlagen ankommt, die jedoch nicht vorhanden sind und im Anzeigeverfahren, welches für die Errichtung einer Stützmauer in der Höhe von weniger als 1,5 m ausreichend ist, der Nachbar kein Mitspracherecht hat.)Nachbarrechte können lediglich im Rahmen eines baupolizeilichen Verfahrens nach Paragraph 41, Absatz 6, Stmk BauG 1995 entsprechende Berücksichtigung finden (Hinweis E 18. September 2003, 2002/06/0033). Der Nachbar besitzt einen Rechtsanspruch auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages, wenn die Bauarbeiten, die baulichen Anlagen oder die sonstigen Maßnahmen seine in Paragraph 26, Absatz eins, Stmk BauG 1995 taxativ aufgezählten Rechte verletzen. Es kommt dabei auf eine tatsächliche Verletzung von Nachbarrechten an (Hinweis E 25. Oktober 2000, 99/06/0069). (Hier: Keine Verletzung geltend gemachter Rechte, weil ein Mitspracherecht gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, Stmk BauG 1995 nur eingeräumt ist, soweit Paragraph 13, Stmk BauG 1995 auf das Vorliegen eines Gebäudes abstellt und es gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 65, Absatz eins, Stmk BauG 1995 auf für die einwandfreie Entsorgung der Abwässer erforderliche Anlagen ankommt, die jedoch nicht vorhanden sind und im Anzeigeverfahren, welches für die Errichtung einer Stützmauer in der Höhe von weniger als 1,5 m ausreichend ist, der Nachbar kein Mitspracherecht hat.)
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2006060275.X05Im RIS seit
24.04.2010Zuletzt aktualisiert am
28.05.2010