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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragRechtssatz
Die Nachbarrechte im § 26 Abs. 1 des Stmk BauG 1995 sind taxativ aufgezählt (Hinweis E vom 21. Oktober 2009, 2008/06/0034) und darunter fällt weder das Ortsbild (Hinweis E vom 25. September 2007, 2004/06/0016), noch die Sicht von bzw. auf die Liegenschaften der Nachbarn. Emissionen von der Antennenanlage können, wie bereits der Verfassungsgerichtshof in seinem Ablehnungsbeschluss vom 25. September 2006, B 96/06, dargelegt hat, vom Landesgesetzgeber schon auf Grund der verfassungsgesetzlichen Kompetenzlage nicht geregelt werden (Hinweis E vom 28. Februar 2006, 2006/06/0017). Die Frage der Entwertung der Nachbarliegenschaft ist eine zivilrechtliche, die ebenfalls kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht nach der Bauordnung betrifft (Hinweis E vom 28. Jänner 2009, 2008/05/0139).Die Nachbarrechte im Paragraph 26, Absatz eins, des Stmk BauG 1995 sind taxativ aufgezählt (Hinweis E vom 21. Oktober 2009, 2008/06/0034) und darunter fällt weder das Ortsbild (Hinweis E vom 25. September 2007, 2004/06/0016), noch die Sicht von bzw. auf die Liegenschaften der Nachbarn. Emissionen von der Antennenanlage können, wie bereits der Verfassungsgerichtshof in seinem Ablehnungsbeschluss vom 25. September 2006, B 96/06, dargelegt hat, vom Landesgesetzgeber schon auf Grund der verfassungsgesetzlichen Kompetenzlage nicht geregelt werden (Hinweis E vom 28. Februar 2006, 2006/06/0017). Die Frage der Entwertung der Nachbarliegenschaft ist eine zivilrechtliche, die ebenfalls kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht nach der Bauordnung betrifft (Hinweis E vom 28. Jänner 2009, 2008/05/0139).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Privatrechte der Nachbarn BauRallg5/1/8 Baurecht Nachbar Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2006060275.X04Im RIS seit
24.04.2010Zuletzt aktualisiert am
28.05.2010