RS Vwgh 2010/3/24 2006/06/0275

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.2010
beobachten
merken

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1;
BauRallg;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Nachbarrechte im § 26 Abs. 1 des Stmk BauG 1995 sind taxativ aufgezählt (Hinweis E vom 21. Oktober 2009, 2008/06/0034) und darunter fällt weder das Ortsbild (Hinweis E vom 25. September 2007, 2004/06/0016), noch die Sicht von bzw. auf die Liegenschaften der Nachbarn. Emissionen von der Antennenanlage können, wie bereits der Verfassungsgerichtshof in seinem Ablehnungsbeschluss vom 25. September 2006, B 96/06, dargelegt hat, vom Landesgesetzgeber schon auf Grund der verfassungsgesetzlichen Kompetenzlage nicht geregelt werden (Hinweis E vom 28. Februar 2006, 2006/06/0017). Die Frage der Entwertung der Nachbarliegenschaft ist eine zivilrechtliche, die ebenfalls kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht nach der Bauordnung betrifft (Hinweis E vom 28. Jänner 2009, 2008/05/0139).Die Nachbarrechte im Paragraph 26, Absatz eins, des Stmk BauG 1995 sind taxativ aufgezählt (Hinweis E vom 21. Oktober 2009, 2008/06/0034) und darunter fällt weder das Ortsbild (Hinweis E vom 25. September 2007, 2004/06/0016), noch die Sicht von bzw. auf die Liegenschaften der Nachbarn. Emissionen von der Antennenanlage können, wie bereits der Verfassungsgerichtshof in seinem Ablehnungsbeschluss vom 25. September 2006, B 96/06, dargelegt hat, vom Landesgesetzgeber schon auf Grund der verfassungsgesetzlichen Kompetenzlage nicht geregelt werden (Hinweis E vom 28. Februar 2006, 2006/06/0017). Die Frage der Entwertung der Nachbarliegenschaft ist eine zivilrechtliche, die ebenfalls kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht nach der Bauordnung betrifft (Hinweis E vom 28. Jänner 2009, 2008/05/0139).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Privatrechte der Nachbarn BauRallg5/1/8 Baurecht Nachbar Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2006060275.X04

Im RIS seit

24.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten