RS Vwgh 2010/3/24 2006/06/0275

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.2010
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §8;
BauG Stmk 1995 §33 Abs5a;
BauRallg;
VwRallg;

Rechtssatz

Soweit die Grundeigentümer im Sinne des § 33 Abs. 5 a Stmk BauG 1995 vorbringem, dass sie sich ohne den Feststellungsbescheid (dass kein Genehmigungsbescheid vorliegt) nicht zivilrechtlich gegen die Handymasten wehren könnten, sind sie darauf hinzuweisen, dass der Feststellungsbescheid ein subsidiärer Rechtsbehelf ist und die Frage, ob eine bescheidmäßige Baubewilligung gegeben ist, gegebenenfalls als Tatbestandsmerkmal im gerichtlichen Verfahren entschieden (oder als Vorfrage beurteilt) werden müsste (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I, 2. Auflage, S. 911 unter E 213 f wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Ferner wäre ebenso im gerichtlichen Verfahren zu klären, ob der Bescheid (mit dem einem Bauansuchen stattgegeben wurde) mangels Parteistellung der Grundeigentümer im Baubewilligungsverfahren für sie überhaupt bindend wäre (Hinweis E vom 21. Februar 2007, 2006/06/0043).Soweit die Grundeigentümer im Sinne des Paragraph 33, Absatz 5, a Stmk BauG 1995 vorbringem, dass sie sich ohne den Feststellungsbescheid (dass kein Genehmigungsbescheid vorliegt) nicht zivilrechtlich gegen die Handymasten wehren könnten, sind sie darauf hinzuweisen, dass der Feststellungsbescheid ein subsidiärer Rechtsbehelf ist und die Frage, ob eine bescheidmäßige Baubewilligung gegeben ist, gegebenenfalls als Tatbestandsmerkmal im gerichtlichen Verfahren entschieden (oder als Vorfrage beurteilt) werden müsste vergleiche die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren römisch eins, 2. Auflage, Sitzung 911 unter E 213 f wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Ferner wäre ebenso im gerichtlichen Verfahren zu klären, ob der Bescheid (mit dem einem Bauansuchen stattgegeben wurde) mangels Parteistellung der Grundeigentümer im Baubewilligungsverfahren für sie überhaupt bindend wäre (Hinweis E vom 21. Februar 2007, 2006/06/0043).

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6 Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Baurecht Nachbar Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2006060275.X03

Im RIS seit

24.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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