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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/06/0025 E 24. März 2010 RS 1Stammrechtssatz
Die Grundeigentümer im Sinne des § 33 Abs. 5a Stmk BauG 1995 besitzen keine Parteistellung. Dadurch besitzen sie auch nicht die an eine Parteistellung geknüpften Rechte (vgl. Hauer/Trippl, Steiermärkisches Baurecht, 4. Auflage, S. 369). Der Gesetzgeber verwendet in § 33 Abs. 5a Stmk BauG 1995 offensichtlich ganz bewußt den Begriff "Nachbar" nicht.Die Grundeigentümer im Sinne des Paragraph 33, Absatz 5 a, Stmk BauG 1995 besitzen keine Parteistellung. Dadurch besitzen sie auch nicht die an eine Parteistellung geknüpften Rechte vergleiche Hauer/Trippl, Steiermärkisches Baurecht, 4. Auflage, Sitzung 369). Der Gesetzgeber verwendet in Paragraph 33, Absatz 5 a, Stmk BauG 1995 offensichtlich ganz bewußt den Begriff "Nachbar" nicht.
Schlagworte
Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2006060275.X01Im RIS seit
24.04.2010Zuletzt aktualisiert am
28.05.2010