RS Vwgh 2010/3/24 2006/06/0275

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.2010
beobachten
merken

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §33 Abs5a;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/06/0025 E 24. März 2010 RS 1

Stammrechtssatz

Die Grundeigentümer im Sinne des § 33 Abs. 5a Stmk BauG 1995 besitzen keine Parteistellung. Dadurch besitzen sie auch nicht die an eine Parteistellung geknüpften Rechte (vgl. Hauer/Trippl, Steiermärkisches Baurecht, 4. Auflage, S. 369). Der Gesetzgeber verwendet in § 33 Abs. 5a Stmk BauG 1995 offensichtlich ganz bewußt den Begriff "Nachbar" nicht.Die Grundeigentümer im Sinne des Paragraph 33, Absatz 5 a, Stmk BauG 1995 besitzen keine Parteistellung. Dadurch besitzen sie auch nicht die an eine Parteistellung geknüpften Rechte vergleiche Hauer/Trippl, Steiermärkisches Baurecht, 4. Auflage, Sitzung 369). Der Gesetzgeber verwendet in Paragraph 33, Absatz 5 a, Stmk BauG 1995 offensichtlich ganz bewußt den Begriff "Nachbar" nicht.

Schlagworte

Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2006060275.X01

Im RIS seit

24.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten