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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §34 Abs1 impl;Rechtssatz
Das "Hindernis" bestand in einem durch Falscheintragung im Kanzleikalender verursachten Irrtum über das Ende der Frist zur Erhebung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde. Dieser Irrtum hätte aber bei nur geringer Aufmerksamkeit, wenn schon nicht bei Unterfertigung der ursprünglichen Beschwerde, so doch jedenfalls bei Erhalt des Mängelbehebungsauftrags bzw. dessen Entsprechung mit Verbesserungsschriftsatz bemerkt werden müssen, zumal in diesem Zusammenhang das Datum der Zustellung des Bestellungsbescheides ausdrücklich thematisiert worden war (Hinweis B 16. Mai 2002, 2002/20/0215; B 2. April 2008, 2008/08/0027 und 0037). Davon ausgehend ist von einem "Aufhören des Hindernisses" nicht erst mit der Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses des VwGH, sondern (spätestens) bereits zu dem Zeitpunkt auszugehen, in dem der Verbesserungsschriftsatz verfasst worden ist. Spätestens an diesem Tag begann die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist des § 46 Abs 3 VwGG zu laufen.Das "Hindernis" bestand in einem durch Falscheintragung im Kanzleikalender verursachten Irrtum über das Ende der Frist zur Erhebung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde. Dieser Irrtum hätte aber bei nur geringer Aufmerksamkeit, wenn schon nicht bei Unterfertigung der ursprünglichen Beschwerde, so doch jedenfalls bei Erhalt des Mängelbehebungsauftrags bzw. dessen Entsprechung mit Verbesserungsschriftsatz bemerkt werden müssen, zumal in diesem Zusammenhang das Datum der Zustellung des Bestellungsbescheides ausdrücklich thematisiert worden war (Hinweis B 16. Mai 2002, 2002/20/0215; B 2. April 2008, 2008/08/0027 und 0037). Davon ausgehend ist von einem "Aufhören des Hindernisses" nicht erst mit der Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses des VwGH, sondern (spätestens) bereits zu dem Zeitpunkt auszugehen, in dem der Verbesserungsschriftsatz verfasst worden ist. Spätestens an diesem Tag begann die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist des Paragraph 46, Absatz 3, VwGG zu laufen.
Schlagworte
Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010210038.X01Im RIS seit
14.06.2010Zuletzt aktualisiert am
15.06.2010