RS Vwgh 2010/3/25 2010/21/0007

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Veröffentlicht am 25.03.2010
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
22/01 Jurisdiktionsnorm
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Melderecht

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §46;
JN §66;
MeldeG 1991 §1;
MeldeG 1991 §2 Abs1;
MeldeG 1991 §3 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
ZustG §13 Abs1;
ZustG §2 Z4;
  1. JN § 66 heute
  2. JN § 66 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. ZustG § 2 heute
  2. ZustG § 2 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. ZustG § 2 gültig von 13.04.2017 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017
  4. ZustG § 2 gültig von 01.03.2013 bis 12.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. ZustG § 2 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. ZustG § 2 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. ZustG § 2 gültig von 01.03.1983 bis 29.02.2004

Rechtssatz

Die belBeh begründete ihre Ansicht, der Fremde sei an jener Adresse, an der der Verbesserungsauftrag zugestellt werden sollte, immer noch wohnhaft gewesen, mit Eintragungen im Zentralen Melderegister. Entgegen der Ansicht der belBeh kann aus den dort vorhandenen Eintragungen allerdings - obgleich eine Indizwirkung nicht abgesprochen werden kann - nicht zwingend gefolgert werden, ein Mensch sei bereits deshalb (immer noch) an jener Adresse wohnhaft, an der er gemeldet ist. Vielmehr kann die Unrichtigkeit der im Zentralen Melderegister enthaltenen Daten dargelegt werden, zumal die Eintragung der Meldung im Zentralen Melderegister nicht per se die Unterkunftnahme begründet (sondern diese voraussetzt; vgl. § 3 Abs. 1 MeldeG 1991, wonach, wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt, innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden ist).Die belBeh begründete ihre Ansicht, der Fremde sei an jener Adresse, an der der Verbesserungsauftrag zugestellt werden sollte, immer noch wohnhaft gewesen, mit Eintragungen im Zentralen Melderegister. Entgegen der Ansicht der belBeh kann aus den dort vorhandenen Eintragungen allerdings - obgleich eine Indizwirkung nicht abgesprochen werden kann - nicht zwingend gefolgert werden, ein Mensch sei bereits deshalb (immer noch) an jener Adresse wohnhaft, an der er gemeldet ist. Vielmehr kann die Unrichtigkeit der im Zentralen Melderegister enthaltenen Daten dargelegt werden, zumal die Eintragung der Meldung im Zentralen Melderegister nicht per se die Unterkunftnahme begründet (sondern diese voraussetzt; vergleiche Paragraph 3, Absatz eins, MeldeG 1991, wonach, wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt, innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden ist).

Schlagworte

Beweismittel Indizienbeweise indirekter Beweis Beweismittel Urkunden Begründung Begründungsmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010210007.X02

Im RIS seit

30.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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