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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Die belBeh begründete ihre Ansicht, der Fremde sei an jener Adresse, an der der Verbesserungsauftrag zugestellt werden sollte, immer noch wohnhaft gewesen, mit Eintragungen im Zentralen Melderegister. Entgegen der Ansicht der belBeh kann aus den dort vorhandenen Eintragungen allerdings - obgleich eine Indizwirkung nicht abgesprochen werden kann - nicht zwingend gefolgert werden, ein Mensch sei bereits deshalb (immer noch) an jener Adresse wohnhaft, an der er gemeldet ist. Vielmehr kann die Unrichtigkeit der im Zentralen Melderegister enthaltenen Daten dargelegt werden, zumal die Eintragung der Meldung im Zentralen Melderegister nicht per se die Unterkunftnahme begründet (sondern diese voraussetzt; vgl. § 3 Abs. 1 MeldeG 1991, wonach, wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt, innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden ist).Die belBeh begründete ihre Ansicht, der Fremde sei an jener Adresse, an der der Verbesserungsauftrag zugestellt werden sollte, immer noch wohnhaft gewesen, mit Eintragungen im Zentralen Melderegister. Entgegen der Ansicht der belBeh kann aus den dort vorhandenen Eintragungen allerdings - obgleich eine Indizwirkung nicht abgesprochen werden kann - nicht zwingend gefolgert werden, ein Mensch sei bereits deshalb (immer noch) an jener Adresse wohnhaft, an der er gemeldet ist. Vielmehr kann die Unrichtigkeit der im Zentralen Melderegister enthaltenen Daten dargelegt werden, zumal die Eintragung der Meldung im Zentralen Melderegister nicht per se die Unterkunftnahme begründet (sondern diese voraussetzt; vergleiche Paragraph 3, Absatz eins, MeldeG 1991, wonach, wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt, innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden ist).
Schlagworte
Beweismittel Indizienbeweise indirekter Beweis Beweismittel Urkunden Begründung BegründungsmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010210007.X02Im RIS seit
30.04.2010Zuletzt aktualisiert am
26.05.2015