RS Vwgh 2010/3/25 2010/21/0007

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Veröffentlicht am 25.03.2010
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwRallg;
ZustG §13 Abs1;
ZustG §2 Z4;
  1. ZustG § 2 heute
  2. ZustG § 2 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. ZustG § 2 gültig von 13.04.2017 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017
  4. ZustG § 2 gültig von 01.03.2013 bis 12.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. ZustG § 2 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. ZustG § 2 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. ZustG § 2 gültig von 01.03.1983 bis 29.02.2004

Rechtssatz

Gemäß § 2 Z 4 ZustG stellt (ua) die Wohnung eine Abgabestelle dar, an der ein Dokument gemäß § 13 Abs. 1 ZustG dem Empfänger zugestellt werden darf. Eine Abgabestelle liegt aber nur dann und so lange vor, als sich der Empfänger - von relativ kurzfristigen Ausnahmen abgesehen (vgl. § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 ZustG) - dort tatsächlich aufhält.Gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG stellt (ua) die Wohnung eine Abgabestelle dar, an der ein Dokument gemäß Paragraph 13, Absatz eins, ZustG dem Empfänger zugestellt werden darf. Eine Abgabestelle liegt aber nur dann und so lange vor, als sich der Empfänger - von relativ kurzfristigen Ausnahmen abgesehen vergleiche Paragraph 16, Absatz eins und Paragraph 17, Absatz eins, ZustG) - dort tatsächlich aufhält.

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010210007.X01

Im RIS seit

30.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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