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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §10 Abs6 idF 2009/I/122;Rechtssatz
Durch die Ausreise ist der mit der fremdenpolizeilichen Ausweisung verfolgte Zweck erfüllt; der Ausweisungsbescheid wird gegenstands- und wirkungslos. Auch nach neuerlicher Einreise könnte der Fremde somit auf der Grundlage dieser Ausweisung nicht mehr abgeschoben werden (Hinweis B 29. September 2009, 2009/21/0151; B 29. September 2009, 2008/21/0646). Das gilt für die bis zum 31. Dezember 2009 geltende Rechtslage auch für asylrechtliche Ausweisungen (Vgl. demgegenüber § 10 Abs 6 AsylG 2005 idF 2009/I/122, wonach asylrechtliche Ausweisungen "binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden" aufrecht bleiben, und die diesbezüglichen ErläutRV (330 BlgNR 24. GP 10), denen zufolge mit dem neu geschaffenen Abs 6 künftig ein zeitliches Element für asylrechtliche Ausweisungen festgelegt werden soll und durch die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet eine asylrechtliche Ausweisung nicht mehr sofort konsumiert wird.)Durch die Ausreise ist der mit der fremdenpolizeilichen Ausweisung verfolgte Zweck erfüllt; der Ausweisungsbescheid wird gegenstands- und wirkungslos. Auch nach neuerlicher Einreise könnte der Fremde somit auf der Grundlage dieser Ausweisung nicht mehr abgeschoben werden (Hinweis B 29. September 2009, 2009/21/0151; B 29. September 2009, 2008/21/0646). Das gilt für die bis zum 31. Dezember 2009 geltende Rechtslage auch für asylrechtliche Ausweisungen (Vgl. demgegenüber Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 in der Fassung 2009/I/122, wonach asylrechtliche Ausweisungen "binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden" aufrecht bleiben, und die diesbezüglichen ErläutRV (330 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 10), denen zufolge mit dem neu geschaffenen Absatz 6, künftig ein zeitliches Element für asylrechtliche Ausweisungen festgelegt werden soll und durch die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet eine asylrechtliche Ausweisung nicht mehr sofort konsumiert wird.)
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010210006.X01Im RIS seit
24.04.2010Zuletzt aktualisiert am
25.11.2013