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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §112 Abs1 idF 1983/137;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/09/0034 E 15. September 2004 RS 1Stammrechtssatz
Zwar hat die Dienstbehörde im Sinne des § 112 Abs. 1 BDG die vorläufige Suspendierung bei Vorliegen der Voraussetzungen zu verfügen, es bleibt aber jedenfalls der Disziplinarkommission (bzw. der Disziplinaroberkommission) vorbehalten, eine endgültige, d. h. im Sinne des § 112 Abs. 5 BDG bis zum Wegfall der Suspendierungsgründe bzw. bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Disziplinarverfahren wirkende Suspendierung, auszusprechen. Wurde -Zwar hat die Dienstbehörde im Sinne des Paragraph 112, Absatz eins, BDG die vorläufige Suspendierung bei Vorliegen der Voraussetzungen zu verfügen, es bleibt aber jedenfalls der Disziplinarkommission (bzw. der Disziplinaroberkommission) vorbehalten, eine endgültige, d. h. im Sinne des Paragraph 112, Absatz 5, BDG bis zum Wegfall der Suspendierungsgründe bzw. bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Disziplinarverfahren wirkende Suspendierung, auszusprechen. Wurde -
wie in den gegenständlichen Fällen - keine vorläufige Suspendierung durch die Dienstbehörde ausgesprochen, so ist die Disziplinarkommission (bzw. die Disziplinaroberkommission) zum Ausspruch der (endgültigen) Suspendierung gemäß § 112 Abs. 3 BDG zuständig, sobald das Disziplinarverfahren bei ihr anhängig gemacht wurde. Dabei wird die Anhängigkeit des Verfahrens vor der Disziplinarkommission mit dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei dieser Behörde begründet; es ist dies der erste Zeitpunkt, ab welchem die Disziplinarkommission mit der Disziplinarsache befasst wird (Hinweis dazu auf das E 29.6.1983, Zlen. 83/09/0070, und 0071 = VwSlg 11108 A/1983). wie in den gegenständlichen Fällen - keine vorläufige Suspendierung durch die Dienstbehörde ausgesprochen, so ist die Disziplinarkommission (bzw. die Disziplinaroberkommission) zum Ausspruch der (endgültigen) Suspendierung gemäß Paragraph 112, Absatz 3, BDG zuständig, sobald das Disziplinarverfahren bei ihr anhängig gemacht wurde. Dabei wird die Anhängigkeit des Verfahrens vor der Disziplinarkommission mit dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei dieser Behörde begründet; es ist dies der erste Zeitpunkt, ab welchem die Disziplinarkommission mit der Disziplinarsache befasst wird (Hinweis dazu auf das E 29.6.1983, Zlen. 83/09/0070, und 0071 = VwSlg 11108 A/1983).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010090055.X02Im RIS seit
30.04.2010Zuletzt aktualisiert am
07.12.2011