RS Vwgh 2010/3/25 2009/16/0241

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Veröffentlicht am 25.03.2010
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §15a;

Rechtssatz

Vom Gesetz ist nicht gefordert, dass der Übergeber unmittelbar vor der Übergabe Einkünfte nach § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 3 EStG 1988 erzielt hat. Nach ständiger einkommensteuerrechtlicher Lehre und Rechtsprechung - die im Hinblick auf die ausdrückliche Bezugnahme auch für die Auslegung des § 15a ErbStG maßgeblich erscheint - ist die Verpachtung eines Betriebes in der Regel noch nicht als Betriebsaufgabe anzusehen. So ist insbesondere von der Aufgabe des Betriebes erst dann zu sprechen, wenn der Verpächter nach Beendigung des Pachtverhältnisses mit dem noch vorhandenen Betriebsvermögen nicht in der Lage wäre, den Betrieb fortzuführen oder wenn er sonst nach außen zu erkennen gibt, dass er nicht die Absicht hat, den Betrieb nach Auflösung des Pachtverhältnisses weiterzuführen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Dezember 2003, Zl. 2002/16/0246, mwN). Die Frage, ob eine Betriebsaufgabe im Falle der Verpachtung anzunehmen ist oder nicht, wird dann bejaht, wenn die konkreten Umstände des Falles objektiv darauf schließen lassen, dass der Verpächter nach einer allfälligen Beendigung des Pachtverhältnisses mit dem vorhandenen Betriebsvermögen nicht mehr in der Lage ist, den Gewerbebetrieb fortzuführen, oder sonst das Gesamtbild der Verhältnisse für die Absicht des Verpächters spricht, den Gewerbebetrieb nach Auflösung des Pachtvertrages nicht mehr weiterzuführen. Indizien für das Vorliegen einer Betriebsaufgabe im Zeitpunkt der Verpachtung des Gewerbebetriebes sind u.a. das Zurücklegen der Gewerbeberechtigung, hohes Alter des Verpächters sowie Veräußerung statt Verpachtung der Geschäftseinrichtung an den Pächter. Wenn eine Pension bezogen wird, dann kann bei einer Verpachtung des Betriebes von einer Betriebsaufgabe ausgegangen werden (vgl. etwa Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern Band III, Rz. 7b zu § 15a ErbStG, mwN).Vom Gesetz ist nicht gefordert, dass der Übergeber unmittelbar vor der Übergabe Einkünfte nach Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 EStG 1988 erzielt hat. Nach ständiger einkommensteuerrechtlicher Lehre und Rechtsprechung - die im Hinblick auf die ausdrückliche Bezugnahme auch für die Auslegung des Paragraph 15 a, ErbStG maßgeblich erscheint - ist die Verpachtung eines Betriebes in der Regel noch nicht als Betriebsaufgabe anzusehen. So ist insbesondere von der Aufgabe des Betriebes erst dann zu sprechen, wenn der Verpächter nach Beendigung des Pachtverhältnisses mit dem noch vorhandenen Betriebsvermögen nicht in der Lage wäre, den Betrieb fortzuführen oder wenn er sonst nach außen zu erkennen gibt, dass er nicht die Absicht hat, den Betrieb nach Auflösung des Pachtverhältnisses weiterzuführen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 4. Dezember 2003, Zl. 2002/16/0246, mwN). Die Frage, ob eine Betriebsaufgabe im Falle der Verpachtung anzunehmen ist oder nicht, wird dann bejaht, wenn die konkreten Umstände des Falles objektiv darauf schließen lassen, dass der Verpächter nach einer allfälligen Beendigung des Pachtverhältnisses mit dem vorhandenen Betriebsvermögen nicht mehr in der Lage ist, den Gewerbebetrieb fortzuführen, oder sonst das Gesamtbild der Verhältnisse für die Absicht des Verpächters spricht, den Gewerbebetrieb nach Auflösung des Pachtvertrages nicht mehr weiterzuführen. Indizien für das Vorliegen einer Betriebsaufgabe im Zeitpunkt der Verpachtung des Gewerbebetriebes sind u.a. das Zurücklegen der Gewerbeberechtigung, hohes Alter des Verpächters sowie Veräußerung statt Verpachtung der Geschäftseinrichtung an den Pächter. Wenn eine Pension bezogen wird, dann kann bei einer Verpachtung des Betriebes von einer Betriebsaufgabe ausgegangen werden vergleiche etwa Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern Band römisch drei, Rz. 7b zu Paragraph 15 a, ErbStG, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009160241.X01

Im RIS seit

13.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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