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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtRechtssatz
Es handelt sich bei der Feststellung der Uneinbringlichkeit der Abgaben und der schuldhaften Pflichtverletzung, die zum Abgabenausfall geführt hat, um Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, um eine Person überhaupt als Haftende iSd § 9 Abs. 1 BAO in Betracht ziehen zu können. Deren tatsächliche Inanspruchnahme bleibt der sich daran anschließenden Ermessensentscheidung vorbehalten.Es handelt sich bei der Feststellung der Uneinbringlichkeit der Abgaben und der schuldhaften Pflichtverletzung, die zum Abgabenausfall geführt hat, um Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, um eine Person überhaupt als Haftende iSd Paragraph 9, Absatz eins, BAO in Betracht ziehen zu können. Deren tatsächliche Inanspruchnahme bleibt der sich daran anschließenden Ermessensentscheidung vorbehalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009160104.X06Im RIS seit
12.05.2010Zuletzt aktualisiert am
02.09.2010