RS Vwgh 2010/3/25 2009/16/0104

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Veröffentlicht am 25.03.2010
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Es handelt sich bei der Feststellung der Uneinbringlichkeit der Abgaben und der schuldhaften Pflichtverletzung, die zum Abgabenausfall geführt hat, um Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, um eine Person überhaupt als Haftende iSd § 9 Abs. 1 BAO in Betracht ziehen zu können. Deren tatsächliche Inanspruchnahme bleibt der sich daran anschließenden Ermessensentscheidung vorbehalten.Es handelt sich bei der Feststellung der Uneinbringlichkeit der Abgaben und der schuldhaften Pflichtverletzung, die zum Abgabenausfall geführt hat, um Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, um eine Person überhaupt als Haftende iSd Paragraph 9, Absatz eins, BAO in Betracht ziehen zu können. Deren tatsächliche Inanspruchnahme bleibt der sich daran anschließenden Ermessensentscheidung vorbehalten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009160104.X06

Im RIS seit

12.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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