RS Vwgh 2010/3/25 2009/16/0104

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.03.2010
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/15/0173 E 23. Jänner 1997 VwSlg 7158 F/1997 RS 4

Stammrechtssatz

Die Geltendmachung einer Haftung ist in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt (Hinweis E 20.9.1996, 94/17/0122). Dieses Ermessen umfaßt auch das Ausmaß der Heranziehung zur Haftung innerhalb des vom Gesetz vorgegebenen Rahmens.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009160104.X05

Im RIS seit

12.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten