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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §80 Abs1;Rechtssatz
Nach der hg. Rechtsprechung ist es zwar Aufgabe des Vertreters, darzutun, weshalb er den auferlegten Pflichten nicht entsprochen habe, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf. Allerdings darf diese besondere Behauptungs- und Beweislast nicht so aufgefasst werden, dass die Abgabenbehörde von jeglicher Pflicht, entsprechende Feststellungen zu treffen, entbunden wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009160104.X03Im RIS seit
12.05.2010Zuletzt aktualisiert am
02.09.2010