RS Vwgh 2010/3/25 2009/16/0104

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Veröffentlicht am 25.03.2010
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Nach der hg. Rechtsprechung ist es zwar Aufgabe des Vertreters, darzutun, weshalb er den auferlegten Pflichten nicht entsprochen habe, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf. Allerdings darf diese besondere Behauptungs- und Beweislast nicht so aufgefasst werden, dass die Abgabenbehörde von jeglicher Pflicht, entsprechende Feststellungen zu treffen, entbunden wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009160104.X03

Im RIS seit

12.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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