RS Vwgh 2010/3/25 2009/16/0104

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Veröffentlicht am 25.03.2010
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
23/01 Konkursordnung
23/02 Anfechtungsordnung Ausgleichsordnung
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 22. September 1999, Zl. 96/15/0049, dargelegt, dass die Haftung nach § 9 BAO einem zivilrechtlichen Schadenersatzanspruch nachgebildet ist. Auch diese gesetzlich begründete Mitschuld hat ein pflichtwidriges Verhalten des Vertreters und einen dadurch bewirkten (zu befürchtenden) Einnahmenausfall der Finanzbehörde zur Voraussetzung. Durch die Normierung einer Mithaftung im Abgabenverfahren wird die Einbringung einer Schadenersatzklage entbehrlich. Eine Befreiung des Vertreters von der Haftung auf Grund des Ausgleichs (Zwangsausgleichs) des Primärschuldners führte hingegen zu einer sachlich nicht begründbaren Differenzierung zu der jedenfalls in vollem Umfang gegebenen Haftung eines Geschäftsführers bei (bloßem) Konkurs des Primärschuldners.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 22. September 1999, Zl. 96/15/0049, dargelegt, dass die Haftung nach Paragraph 9, BAO einem zivilrechtlichen Schadenersatzanspruch nachgebildet ist. Auch diese gesetzlich begründete Mitschuld hat ein pflichtwidriges Verhalten des Vertreters und einen dadurch bewirkten (zu befürchtenden) Einnahmenausfall der Finanzbehörde zur Voraussetzung. Durch die Normierung einer Mithaftung im Abgabenverfahren wird die Einbringung einer Schadenersatzklage entbehrlich. Eine Befreiung des Vertreters von der Haftung auf Grund des Ausgleichs (Zwangsausgleichs) des Primärschuldners führte hingegen zu einer sachlich nicht begründbaren Differenzierung zu der jedenfalls in vollem Umfang gegebenen Haftung eines Geschäftsführers bei (bloßem) Konkurs des Primärschuldners.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009160104.X01

Im RIS seit

12.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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