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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/02/0407 E 27. Jänner 1995 RS 3Stammrechtssatz
Die belangte Behörde ist auch außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist berechtigt, jene Gesellschaft, als deren Geschäftsführer dem Beschuldigten die Tat zur Last gelegt wurde, richtigzustellen.
Schlagworte
Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten Instanz Beschränkungen der Änderungen im Personenkreis der Verfahrensbeteiligten (siehe auch Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Person des Bescheidadressaten) Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im Berufungsverfahren Diverses Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009090076.X01Im RIS seit
14.05.2010Zuletzt aktualisiert am
06.07.2010