RS Vwgh 2010/3/25 2009/09/0076

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Veröffentlicht am 25.03.2010
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/02/0407 E 27. Jänner 1995 RS 3

Stammrechtssatz

Die belangte Behörde ist auch außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist berechtigt, jene Gesellschaft, als deren Geschäftsführer dem Beschuldigten die Tat zur Last gelegt wurde, richtigzustellen.

Schlagworte

Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten Instanz Beschränkungen der Änderungen im Personenkreis der Verfahrensbeteiligten (siehe auch Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Person des Bescheidadressaten) Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im Berufungsverfahren Diverses Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009090076.X01

Im RIS seit

14.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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