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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0189/68 E 11. Juni 1968 RS 1 (Hier: Verletzung von Verfahrensvorschriften, belBeh ist auf im Berufungsverfahren präzisierend zu den Schädigungshandlungen erstattetes Vorbringen nicht eingegangen und hat den Sachverhalt hinsichtlich des Vorliegens der behaupteten (konkreten) Schikanen nicht geklärt. Auch keine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Behauptung der durch die Vorkommnisse in Österreich ausgelösten post-traumatischen Belastungsstörungen in der Emigration.)Stammrechtssatz
Die Behörde ist verpflichtet, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Sie kann sich daher nicht über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge ohne Ermittlungen und Begründung hinwegsetzen (Hinweis E 31.1.1931 VwSlg 16498 A/1931, E 14.2.1948 567/46 VwSlg 321 A/1948, E 20.11.1948, 185/46, VwSlg 587 A/1948 und E 5.12.1952, 2559/50 VwSlg 682 F/1952).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete "zu einem anderen Bescheid" Verfahrensbestimmungen Beweiswürdigung Antrag Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter Verfahrensbestimmungen Amtswegigkeit des Verfahrens Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht Ablehnung eines BeweismittelsEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009090062.X05Im RIS seit
24.04.2010Zuletzt aktualisiert am
06.07.2010