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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Es kann der Behörde nicht gefolgt werden, dass die verfahrensgegenständliche Berufung zweifelsfrei der angeführten GmbH zuzurechnen war. Erstmals wird diese GmbH in der Berufung genannt. Aus dem Berufungsvorbringen lässt sich erschließen, dass die Berufung der Beschwerdeführer erhoben hat. Am Ende des Berufungsschriftsatzes wurde der Name des Beschwerdeführers in Maschinschrift angeführt. Die Behörde hätte bei der gegebenen Sachlage mit dem Beschwerdeführer jedenfalls ein Ermittlungsverfahren darüber abführen müssen, ob die Berufung von ihm, in seinem Namen, erhoben worden ist (Hinweis E vom 3. September 2003, 2001/03/0079).
Schlagworte
Berufungsverfahren Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren Berufung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Parteienvernehmung Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des BerufungswerbersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009050333.X03Im RIS seit
22.04.2010Zuletzt aktualisiert am
27.05.2010