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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §63 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 81/11/0119 E VS 19. Dezember 1984 VwSlg 11625 A/1984 RS 2Stammrechtssatz
Wird die Berufung einer GmbH gegen ein ihren Geschäftsführer betreffendes Straferkenntnis deshalb zurückgewiesen, weil nach dem aus dem Spruch dieses Bescheides iZm seiner Begründung sich ergebenden Bescheidwillen der Behörde die Berufung nicht dem Geschäftsführer, sondern der GmbH zuzurechnen sei, dann kann der Geschäftsführer (BF), der behauptet, die Berufung im eigenen Namen erhoben zu haben, durch diesen Teil des Spruches in einem subjektiven öffentlichen Recht verletzt sein.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des BerufungswerbersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009050333.X01Im RIS seit
22.04.2010Zuletzt aktualisiert am
27.05.2010