RS Vwgh 2010/3/25 2009/05/0320

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.03.2010
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/05/0098 E 25. März 2010 RS 3

Stammrechtssatz

Ein behördlicher Auftrag ist bereits dann ausreichend konkretisiert, wenn einem Fachmann erkennbar ist, welche Maßnahmen durchzuführen sind. Einer ausdrücklichen Anführung von mit der fachgerechten Durchführung notwendigerweise verbundenen einzelnen Arbeiten bedarf es nicht (Hinweis E vom 18. Dezember 2006, 2006/05/0056, mwN).

Schlagworte

Inhalt des Spruches Diverses Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009050320.X04

Im RIS seit

24.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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