RS Vwgh 2010/3/25 2009/05/0156

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.03.2010
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Index

L37169 Kanalabgabe Wien
L82309 Abwasser Kanalisation Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

Kanalanlagen- und EinmündungsgebührenG Wr §2 Abs2;
VVG §10 Abs2 Z1;
VVG §4 Abs1;
  1. VVG § 10 heute
  2. VVG § 10 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2022
  3. VVG § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VVG § 10 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. VVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  6. VVG § 10 gültig von 05.01.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  7. VVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 04.01.2008

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2009/05/0253 E 25. März 2010

Rechtssatz

Hinsichtlich des Einwands des Beschwerdeführers, dass der Erfüllung des Auftrags gemäß § 2 Abs. 2 Wr Kanalanlagen- und EinmündungsgebührenG (binnen einer bestimmten Frist alle Abwässer in den Straßenkanal unterhalb der Verkehrsfläche zu leiten und die Senkgrube zu beseitigen) privatrechtliche Pflichten aus einer Servitut entgegenstünden, ist ihm entgegenzuhalten, dass das Bestehen privatrechtlicher Verpflichtungen möglicherweise für den Verpflichteten ein subjektives Hindernis darstellen kann, den Auftrag selbst zu erfüllen, dies aber noch nicht bedeutet, dass dieses Hindernis auch der Ausübung obrigkeitlichen Zwanges entgegensteht. Der behördliche Auftrag ist nämlich im Wege der Ersatzvornahme ungeachtet bestehender zivilrechtlicher Verpflichtungen des Verpflichteten gegen diesen vollstreckbar (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2, S. 1405, E 110 zu § 10 VVG wiedergegebene hg. Rechtsprechung).Hinsichtlich des Einwands des Beschwerdeführers, dass der Erfüllung des Auftrags gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Wr Kanalanlagen- und EinmündungsgebührenG (binnen einer bestimmten Frist alle Abwässer in den Straßenkanal unterhalb der Verkehrsfläche zu leiten und die Senkgrube zu beseitigen) privatrechtliche Pflichten aus einer Servitut entgegenstünden, ist ihm entgegenzuhalten, dass das Bestehen privatrechtlicher Verpflichtungen möglicherweise für den Verpflichteten ein subjektives Hindernis darstellen kann, den Auftrag selbst zu erfüllen, dies aber noch nicht bedeutet, dass dieses Hindernis auch der Ausübung obrigkeitlichen Zwanges entgegensteht. Der behördliche Auftrag ist nämlich im Wege der Ersatzvornahme ungeachtet bestehender zivilrechtlicher Verpflichtungen des Verpflichteten gegen diesen vollstreckbar vergleiche die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2, Sitzung 1405, E 110 zu Paragraph 10, VVG wiedergegebene hg. Rechtsprechung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009050156.X04

Im RIS seit

24.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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