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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VVG §1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2009/05/0253 E 25. März 2010Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/07/0137 E 27. April 2006 VwSlg 16908 A/2006 RS 5Stammrechtssatz
Die Berufung gegen eine Vollstreckungsverfügung - darunter versteht man alle unmittelbar der Vollstreckung des Titelbescheides dienenden, auf Grund des VVG ergehenden Bescheide -
kann nur aus den in § 10 Abs. 2 VVG genannten Gründen ergriffen werden. Sie kann daher nicht auf Einwendungen gegen die Gesetzmäßigkeit des vollstreckbaren Bescheides gestützt werden, und es kann im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens nicht mehr die Frage der Rechtmäßigkeit des zu vollstreckenden Bescheides (des Titelbescheides) aufgerollt werden. kann nur aus den in Paragraph 10, Absatz 2, VVG genannten Gründen ergriffen werden. Sie kann daher nicht auf Einwendungen gegen die Gesetzmäßigkeit des vollstreckbaren Bescheides gestützt werden, und es kann im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens nicht mehr die Frage der Rechtmäßigkeit des zu vollstreckenden Bescheides (des Titelbescheides) aufgerollt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009050156.X01Im RIS seit
24.04.2010Zuletzt aktualisiert am
27.05.2010