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L10012 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt KärntenNorm
BauRallg;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/05/0068 E 19. Jänner 2010 RS 1 (hier: ohne letzten Satz)Stammrechtssatz
Mit Bescheidbeschwerde kann eine Rechtsverletzung von der Gemeinde releviert werden, wenn die Aufhebung des gemeindebehördlichen Bescheides überhaupt nicht hätte erfolgen dürfen, aber auch dann, wenn der Gemeindebehörde mit dem Vorstellungsbescheid eine Rechtsansicht überbunden wird, die eine Verletzung des Selbstverwaltungsrechtes bewirkt. Der Bescheid der Vorstellungsbehörde ist daher wegen der Bindungswirkung schon dann aufzuheben, wenn sich auch nur ein den Spruch tragender Aufhebungsgrund als rechtswidrig erweist. Die Bindung des aufsichtsbehördlichen Bescheides erstreckt sich nicht auf weitere -
die Aufhebung nicht tragende - Ausführungen der Vorstellungsbehörde, so etwa auf Hinweise auf die weitere Verfahrensführung (Hinweis E vom 24. Juni 2009, 2006/05/0220).
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Diverses BauRallg11/4 Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde ErsatzbescheidEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009050047.X01Im RIS seit
22.04.2010Zuletzt aktualisiert am
27.05.2010