RS Vwgh 2010/3/25 2009/05/0043

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.03.2010
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1994 §31 Abs1 Z2 idF 1998/070;
BauO OÖ 1994 §31 Abs1 Z4 idF 1998/070;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/05/0194 E 14. Dezember 2007 RS 2

Stammrechtssatz

Die Parteistellung des Nachbarn - die Einhaltung der im § 31 Abs. 1 Z. 2 OÖ BauO 1994 vorgesehenen Entfernung der Nachbargrundstücke vorausgesetzt - ist dann gegeben, wenn davon auszugehen ist, dass durch das Bauvorhaben subjektiv-öffentliche Rechte dieser Nachbarn im Sinne des § 31 Abs. 4 OÖ BauO 1994 beeinträchtigt werden können. Ob nachteilige Einwirkungen auch tatsächlich eintreten, ist nicht im Verfahren über die Feststellung der Parteistellung zu klären, sondern bleibt dem Verfahren über die Erteilung der Baubewilligung vorbehalten (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1996, Zl. 96/05/0167).Die Parteistellung des Nachbarn - die Einhaltung der im Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, OÖ BauO 1994 vorgesehenen Entfernung der Nachbargrundstücke vorausgesetzt - ist dann gegeben, wenn davon auszugehen ist, dass durch das Bauvorhaben subjektiv-öffentliche Rechte dieser Nachbarn im Sinne des Paragraph 31, Absatz 4, OÖ BauO 1994 beeinträchtigt werden können. Ob nachteilige Einwirkungen auch tatsächlich eintreten, ist nicht im Verfahren über die Feststellung der Parteistellung zu klären, sondern bleibt dem Verfahren über die Erteilung der Baubewilligung vorbehalten (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1996, Zl. 96/05/0167).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009050043.X04

Im RIS seit

22.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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