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32/06 VerkehrsteuernNorm
ErbStG §3 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/16/0004Rechtssatz
Wurde eine Schenkung im Sinne des § 3 Abs. 1 ErbStG - zulässigerweise - widerrufen, wobei zwingende Folge die Herausgabe des Geschenkes ist, kommt es nach dem Wortlaut des § 33 lit. a ErbStG nicht darauf an, dass dasselbe als Schenkung im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 1 bis 8 ErbStG zu wertende Rechtsgeschäft, das zur Besteuerung geführt hat, widerrufen wird, damit die Voraussetzungen für die Erstattung nach § 33 lit. a ErbStG erfüllt sind. Entscheidend ist nach dem insofern klaren Gesetzeswortlaut der Widerruf "einer" Schenkung und die daraus zwingend folgende Herausgabe des auf Grund (irgend)einer Schenkung im Sinne des § 3 Abs. 1 ErbStG übertragenen Geschenkes.Wurde eine Schenkung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, ErbStG - zulässigerweise - widerrufen, wobei zwingende Folge die Herausgabe des Geschenkes ist, kommt es nach dem Wortlaut des Paragraph 33, Litera a, ErbStG nicht darauf an, dass dasselbe als Schenkung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 8 ErbStG zu wertende Rechtsgeschäft, das zur Besteuerung geführt hat, widerrufen wird, damit die Voraussetzungen für die Erstattung nach Paragraph 33, Litera a, ErbStG erfüllt sind. Entscheidend ist nach dem insofern klaren Gesetzeswortlaut der Widerruf "einer" Schenkung und die daraus zwingend folgende Herausgabe des auf Grund (irgend)einer Schenkung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, ErbStG übertragenen Geschenkes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008160003.X04Im RIS seit
24.04.2010Zuletzt aktualisiert am
02.09.2010