RS Vwgh 2010/3/25 2008/16/0003

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Veröffentlicht am 25.03.2010
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §3 Abs1;
ErbStG §33 lita idF 1980/151;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/16/0004

Rechtssatz

Der Widerruf einer Schenkung gemäß § 33 lit. a ErbStG setzt eine erfüllte Schenkung voraus. Gemäß dem Einleitungssatz des § 3 Abs. 1 ErbStG wird in dieser Bestimmung festgelegt ("Als Schenkung im Sinne dieses Gesetzes gilt"), welche Tatbestände als Schenkung zu werten sind. In § 33 lit. a ErbStG wird für die Erstattung der Schenkungssteuer hingegen nicht unterschieden, welcher konkrete Tatbestand der Besteuerung - seinerzeit - zu Grunde gelegt worden ist, die Rede ist nur allgemein vom Widerruf einer Schenkung.Der Widerruf einer Schenkung gemäß Paragraph 33, Litera a, ErbStG setzt eine erfüllte Schenkung voraus. Gemäß dem Einleitungssatz des Paragraph 3, Absatz eins, ErbStG wird in dieser Bestimmung festgelegt ("Als Schenkung im Sinne dieses Gesetzes gilt"), welche Tatbestände als Schenkung zu werten sind. In Paragraph 33, Litera a, ErbStG wird für die Erstattung der Schenkungssteuer hingegen nicht unterschieden, welcher konkrete Tatbestand der Besteuerung - seinerzeit - zu Grunde gelegt worden ist, die Rede ist nur allgemein vom Widerruf einer Schenkung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008160003.X03

Im RIS seit

24.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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