Index
19/05 MenschenrechteNorm
ASVG §111;Rechtssatz
Art. 4 des 7. ZPMRK steht einer neuerlichen Strafverfolgung nur dann entgegen, wenn der Bestrafte bereits "rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist". Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Art. 4 des 7. ZPMRK ist daher, dass die Verurteilung oder der Freispruch im ersten Verfahren bereits rechtskräftig geworden ist. Art. 4 des 7. ZPMRK ist dann nicht anwendbar, wenn über die nach unterschiedlichen Rechtsnormen zu beurteilende Gesamttat in einem einheitlichen Verfahren abgesprochen wurde. (Hier: Beschwerde gegen einen Bescheid, in welchem neben der Bestrafung nach dem AuslBG auch eine solche nach § 111 ASVG ausgesprochen wurde.)Artikel 4, des 7. ZPMRK steht einer neuerlichen Strafverfolgung nur dann entgegen, wenn der Bestrafte bereits "rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist". Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Artikel 4, des 7. ZPMRK ist daher, dass die Verurteilung oder der Freispruch im ersten Verfahren bereits rechtskräftig geworden ist. Artikel 4, des 7. ZPMRK ist dann nicht anwendbar, wenn über die nach unterschiedlichen Rechtsnormen zu beurteilende Gesamttat in einem einheitlichen Verfahren abgesprochen wurde. (Hier: Beschwerde gegen einen Bescheid, in welchem neben der Bestrafung nach dem AuslBG auch eine solche nach Paragraph 111, ASVG ausgesprochen wurde.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008090203.X05Im RIS seit
22.04.2010Zuletzt aktualisiert am
24.10.2013