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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/11/0419 E 25. Juni 1996 RS 1Stammrechtssatz
Besteht kein Anspruch der Partei auf Erlassung eines Bescheides über den von ihr gestellten Antrag, so hat bei Stellung eines Devolutionsantrages iSd § 73 AVG die Oberbehörde - sofern der Devolutionsantrag im übrigen zulässig ist - den SACHantrag, nicht aber den Devolutionsantrag zurückzuweisen.Besteht kein Anspruch der Partei auf Erlassung eines Bescheides über den von ihr gestellten Antrag, so hat bei Stellung eines Devolutionsantrages iSd Paragraph 73, AVG die Oberbehörde - sofern der Devolutionsantrag im übrigen zulässig ist - den SACHantrag, nicht aber den Devolutionsantrag zurückzuweisen.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008050229.X02Im RIS seit
19.04.2010Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017