Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §24 Abs2 idF 2008/I/004;Rechtssatz
Der Beschwerdeführer hat innerhalb der Mängelbehebungsfrist lediglich den von ihm verfassten Beschwerdeschriftsatz - ohne darauf angebrachter Unterschrift eines Rechtsanwaltes - und dazu einen Anwaltschriftsatz vorgelegt, der für sich gesehen nicht den notwendigen Inhalt einer Beschwerde (§ 28 Abs. 1 VwGG) aufwies. Die Beschwerde entsprach daher nach Ablauf der Mängelbehebungsfrist nicht den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 VwGG (sowohl in der Fassung vor als auch nach der Novelle BGBl. I Nr. 4/2008).Der Beschwerdeführer hat innerhalb der Mängelbehebungsfrist lediglich den von ihm verfassten Beschwerdeschriftsatz - ohne darauf angebrachter Unterschrift eines Rechtsanwaltes - und dazu einen Anwaltschriftsatz vorgelegt, der für sich gesehen nicht den notwendigen Inhalt einer Beschwerde (Paragraph 28, Absatz eins, VwGG) aufwies. Die Beschwerde entsprach daher nach Ablauf der Mängelbehebungsfrist nicht den Voraussetzungen des Paragraph 24, Absatz 2, VwGG (sowohl in der Fassung vor als auch nach der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,).
Schlagworte
Säumnisbeschwerde MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008040240.X02Im RIS seit
07.05.2010Zuletzt aktualisiert am
11.05.2010