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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §2 Abs2 litc;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/09/0125 E 26. Juni 2003 RS 1 (Hier nur erster Satz, wobei die Ausländer Arbeiten auf einer Baustelle verrichtet haben; gemäß § 3 Abs. 5 zweiter Satz AuslBG kein Volontariat)Stammrechtssatz
Nach dem klaren Wortlaut des § 2 Abs. 2 lit. c AuslBG ist auch die Verwendung in einem Volontariat als "Beschäftigung" im Sinne des AuslBG zu verstehen, wenn auch eine solche Beschäftigung nach § 3 Abs. 5 AuslBG keiner Beschäftigungsbewilligung, sondern einer Anzeige(bestätigung) bedarf. Ob es sich bei der konkreten Tätigkeit der Ausländer um Hilfsarbeiten oder einfache angelernte Tätigkeiten gehandelt hat, in welchem Falle gemäß § 3 Abs. 5 zweiter Satz AuslBG die rechtliche Qualifikation als Volontariat ausgeschlossen wäre, war daher letztlich für die Beurteilung des vorliegenden Falles nicht von entscheidender Bedeutung, vorausgesetzt, dass deren Tätigkeit nach dem gemäß § 2 Abs. 4 erster Satz AuslBG maßgeblichen wirtschaftlichen Gehalt des Sachverhaltes einer der im § 2 Abs. 2 AuslBG angeführten Beschäftigungsart zuzuordnen war. Um welche es sich hiebei gehandelt hat, musste auch im Grund des § 44a Z 1 VStG nicht präzisiert werden (ausführliche Begründung im E).Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 2, Absatz 2, Litera c, AuslBG ist auch die Verwendung in einem Volontariat als "Beschäftigung" im Sinne des AuslBG zu verstehen, wenn auch eine solche Beschäftigung nach Paragraph 3, Absatz 5, AuslBG keiner Beschäftigungsbewilligung, sondern einer Anzeige(bestätigung) bedarf. Ob es sich bei der konkreten Tätigkeit der Ausländer um Hilfsarbeiten oder einfache angelernte Tätigkeiten gehandelt hat, in welchem Falle gemäß Paragraph 3, Absatz 5, zweiter Satz AuslBG die rechtliche Qualifikation als Volontariat ausgeschlossen wäre, war daher letztlich für die Beurteilung des vorliegenden Falles nicht von entscheidender Bedeutung, vorausgesetzt, dass deren Tätigkeit nach dem gemäß Paragraph 2, Absatz 4, erster Satz AuslBG maßgeblichen wirtschaftlichen Gehalt des Sachverhaltes einer der im Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG angeführten Beschäftigungsart zuzuordnen war. Um welche es sich hiebei gehandelt hat, musste auch im Grund des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG nicht präzisiert werden (ausführliche Begründung im E).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007090373.X01Im RIS seit
24.04.2010Zuletzt aktualisiert am
01.07.2010