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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass sich ohne Darlegung der für die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafen maßgebenden Überlegungen nicht nachvollziehen lässt, weshalb die Festsetzung von Ersatzfreiheitsstrafen nahe an der in § 16 Abs. 2 VStG festgelegten Obergrenze von zwei Wochen geboten war (Hinweis E 4. September 2006, 2003/09/0104, E 27. Juni 2007, 2005/03/0122).Ausführungen dazu, dass sich ohne Darlegung der für die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafen maßgebenden Überlegungen nicht nachvollziehen lässt, weshalb die Festsetzung von Ersatzfreiheitsstrafen nahe an der in Paragraph 16, Absatz 2, VStG festgelegten Obergrenze von zwei Wochen geboten war (Hinweis E 4. September 2006, 2003/09/0104, E 27. Juni 2007, 2005/03/0122).
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007090353.X01Im RIS seit
26.05.2010Zuletzt aktualisiert am
10.06.2011