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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 2002/I/160;Rechtssatz
Zur Erfüllung des Tatbestandes des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG der dem Bf zur Last gelegten Beitragstäterschaft gemäß § 7 VStG ist vorsätzliche Tatbegehung erforderlich, dafür genügt bedingter Vorsatz (dolus eventualis); ein solcher ist dann, wenn der Täter den tatbestandsmäßigen Erfolg zwar nicht bezweckt, seinen Eintritt auch nicht als gewiss voraussieht, ihn aber für möglich hält und sich mit ihm abfindet (vgl. E 25. März 1992, 91/03/0009; E 20. September 1999, 98/10/0006).Zur Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG der dem Bf zur Last gelegten Beitragstäterschaft gemäß Paragraph 7, VStG ist vorsätzliche Tatbegehung erforderlich, dafür genügt bedingter Vorsatz (dolus eventualis); ein solcher ist dann, wenn der Täter den tatbestandsmäßigen Erfolg zwar nicht bezweckt, seinen Eintritt auch nicht als gewiss voraussieht, ihn aber für möglich hält und sich mit ihm abfindet vergleiche E 25. März 1992, 91/03/0009; E 20. September 1999, 98/10/0006).
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht ArbeiterschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007090268.X01Im RIS seit
24.04.2010Zuletzt aktualisiert am
06.07.2010