RS Vwgh 2010/3/25 2007/09/0028

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Veröffentlicht am 25.03.2010
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/01 Sicherheitsrecht
63/03 Vertragsbedienstetengesetz
63/05 Reisegebührenvorschrift
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §1;
AVG §66 Abs4;
DPÜ-VO 2005 §2;
DVG 1984 §2 Abs1;
DVG 1984 §2 Abs2;
DVG 1984 §2 Abs5;
RGV 1955 §2;
RGV 1955 §20;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Das DVG 1958 wurde mit BGBl. Nr. 29/1984 in geänderter Form als DVG 1984 wiederverlautbart. Die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 und 5 DVG 1984 sind im Wesentlichen gleich lautend mit den damals geltenden Bestimmungen geblieben. Der VwGH sieht sich daher nicht veranlasst, von der bisherigen Rsp (vgl. E 25. März 1981, 1184/80, VwSlg. 10408 A/1981) abzugehen. Demnach richtet sich auch nach den Bestimmungen des DVG 1984 in der Fassung BGBl I Nr. 119/2002 die Zuständigkeit der Dienstbehörde zu Feststellungen und Verfügungen in Reisegebührenangelegenheiten nach der Dienststelle, welcher der Bedienstete angehört, und nicht nach jener, der er bloß zur Verwendung (vorübergehenden Dienstleistung) zugeteilt ist. (Hier:Das DVG 1958 wurde mit Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, in geänderter Form als DVG 1984 wiederverlautbart. Die Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz eins und 5 DVG 1984 sind im Wesentlichen gleich lautend mit den damals geltenden Bestimmungen geblieben. Der VwGH sieht sich daher nicht veranlasst, von der bisherigen Rsp vergleiche E 25. März 1981, 1184/80, VwSlg. 10408 A/1981) abzugehen. Demnach richtet sich auch nach den Bestimmungen des DVG 1984 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002, die Zuständigkeit der Dienstbehörde zu Feststellungen und Verfügungen in Reisegebührenangelegenheiten nach der Dienststelle, welcher der Bedienstete angehört, und nicht nach jener, der er bloß zur Verwendung (vorübergehenden Dienstleistung) zugeteilt ist. (Hier:

Da der Beamte nicht rechtskräftig zum LPK NÖ versetzt worden ist, sondern diesem lediglich dienstzugeteilt war, war die Zuständigkeit der Bundespolizeidirektion als Stammdienststelle und Dienstbehörde erster Instanz zur Entscheidung über den Reisegebührenanspruch des Beamten gegeben. Damit hat jedoch eine sachlich unzuständige Behörde (Sicherheitsdirektion NÖ) über den Antrag des Beamten entschieden, was von der belBeh (Bundesministerin für Inneres) im Rahmen ihrer Funktion als Berufungsbehörde wahrzunehmen gewesen wäre.)

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2007090028.X02

Im RIS seit

24.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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