TE Vwgh Erkenntnis 1992/9/2 92/02/0156

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Veröffentlicht am 02.09.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §11 Abs2;
StVO 1960 §4 Abs1 lita;
StVO 1960 §4 Abs5;
VStG §44a Z1;
VStG §5 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des WC in W, vertreten durch Dr. O, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 28. Februar 1992, Zl. MA 64-11/376/91/Str, betreffend Bestrafung wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 28. Februar 1992 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 30. September 1990 um 17.30 Uhr in Wien III, Dampfschiffstraße, vor Ordnungsnummer 8, 1) als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Taxifahrzeuges einen Fahrstreifenwechsel durchgeführt, ohne sich davon überzeugt zu haben, daß dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich sei, da er vom dritten auf den zweiten Fahrstreifen gewechselt und dadurch einen anderen Fahrzeuglenker zu einem plötzlichen Ausweichmanöver genötigt habe; weiters habe er es als Lenker, obwohl sein Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, unterlassen, 2) sofort anzuhalten und 3) ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle von diesem Vorfall zu verständigen. Der Beschwerdeführer habe dadurch Verwaltungsübertretungen und zwar zu 1) nach § 99 Abs. 3 lit. a StVO in Verbindung mit § 11 Abs. 1, zu 2) nach § 99 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit § 4 Abs. 1 lit. a StVO und zu 3) nach § 99 Abs. 3 lit. b in Verbindung mit § 4 Abs. 5 StVO begangen. Es wurden Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.

Nach der Begründung nahm die belangte Behörde auf Grund der von ihr dargestellten Zeugenaussagen und der gutächtlichen Äußerungen des kraftfahrtechnischen Amtssachverständigen als erwiesen an, daß der Beschwerdeführer als Lenker des in Rede stehenden Taxis einen Fahrstreifenwechsel vom äußerst linken auf den mittleren Fahrstreifen durchgeführt habe, ohne sich davon überzeugt zu haben, daß dieses Fahrmanöver keine Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer zur Folge haben könnte, sodaß ein Pkw-Lenker (der Zeuge B.) auf dem mittleren Fahrstreifen zu jähem Bremsen und Auslenken nach rechts gezwungen gewesen sei und in weiterer Folge gegen ein auf dem ersten Fahrstreifen anhaltendes Fahrzeug gestoßen sei. Dieses Fahrverhalten des Beschwerdeführers sei sohin auch Ursache dieses Verkehrsunfalles gewesen.

Zur subjektiven Tatseite führte die belangte Behörde die unmittelbare Nähe des Beschwerdeführers zum Unfallgeschehen einschließlich des damit im Zusammenhang stehenden Kontaktgeräusches sowie die Aussage der Zeugin P. ins Treffen, welche den Beschwerdeführer auf den Verkehrsunfall und seine ursächliche Beteiligung daran hingewiesen habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof vermag zunächst die Ansicht des Beschwerdeführers, die Tatortumschreibung in Hinsicht auf die Übertretung des § 4 Abs. 1 lit. a StVO sei nicht genügend "exakt", nicht zu teilen. Dies einerseits deshalb, weil in Ansehung dieser Verwaltungsübertretung die Angabe des Ortes, an welchem der Verkehrsunfall stattgefunden hat, genügt (vgl. in diesem Zusammenhang das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 1989, Zl. 89/02/0086) und andererseits im vorliegenden Fall im Lichte der Ausführungen im Erkenntnis eines hg. verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Slg. Nr. 11 894/A, eine weitere Konkretisierung nicht erforderlich war (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 1989, Zlen. 88/02/0215, 0216).

Sowohl die Frage, ob das Verhalten des Beschwerdeführers am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden ist (vgl. näher dazu das hg. Erkenntnis vom 19. April 1989, Zl. 88/02/0198), als auch ob dem Beschwerdeführer objektive Umstände zu Bewußtsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewußtsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 22. Mai 1991, Zl. 90/03/0099), hat die belangte Behörde im Ergebnis richtig gelöst, da sie sich hiebei auf die Aussagen der im Verwaltungsverfahren vernommenen Zeugen stützen konnte. Insbesondere legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwieweit diesbezüglich wesentliche Widersprüche vorgelegen seien. Der Verwaltungsgerichtshof hat schon wiederholt zum Ausdruck gebracht, daß der Lenker den Geschehnissen um sein Fahrzeug seine volle Aufmerksamkeit zuzuwenden hat und ein Blick in den Rückspiegel in bestimmten Verkehrssituationen geboten ist; das in der Begründung des angefochtenen Bescheides dargestellte riskante Fahrmanöver des Beschwerdeführers hätte ihn verpflichtet, unter anderem im Rückspiegel seines Kraftfahrzeuges das Geschehen hinter ihm zu beobachten und sich zu vergewissern, ob sein Verhalten nicht für einen Verkehrsunfall ursächlich gewesen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 1991, Zl. 91/02/0023). Schon deshalb allein konnte die belangte Behörde auch die subjektive Tatseite in Hinsicht auf die Verwaltungsübertretungen nach § 4 Abs. 1 lit. a und § 4 Abs. 5 StVO als gegeben ansehen; wozu allerdings noch kommt, daß der Beschwerdeführer von der Zeugin P. darauf aufmerksam gemacht worden ist, daß sein Fahrverhalten die Ursache für einen Verkehrsunfall gewesen sein könne (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 1991, Zl. 91/18/0092).

Im Hinblick auf die der belangten Behörde vorliegenden Zeugenaussagen war die Einholung eines technischen Gutachtens entbehrlich. Die damit im Zusammenhang stehenden Verfahrensrügen des Beschwerdeführers gehen daher ins Leere. "Ob" sich aus den "Haftpflichtversicherungsakten" maßgebliche Anhaltspunkte zur Ermittlung des Sachverhaltes ergeben, mußte die belangte Behörde nicht prüfen, da es sich hiebei um unzulässige Erkundungsbeweise gehandelt hätte.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020156.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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