Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §52;Rechtssatz
Anhand eines nach § 129 Abs. 5 Wr. BauO bei Vermutung eines Baugebrechens einzuholenden Befundes eines Sachverständigen muss aus rechtlicher Sicht die Beurteilung getroffen werden können, ob bzw. - nach Art und Umfang - welches Baugebrechen gegeben ist. Schon angesichts der nach dem letzten Satz des § 129 Abs. 5 Wr BauO gebotenen Überprüfbarkeit des dem Befund zugrunde gelegten Sachverhalts ist es erforderlich, dass der Befund nachvollziehbar die örtliche Situation einschließlich der für ein Baugebrechen charakteristischen Merkmale so detailliert beschreibt, dass darauf die Beurteilung gestützt werden kann, ob bzw. inwieweit ein Baugebrechen vorliegt.Anhand eines nach Paragraph 129, Absatz 5, Wr. BauO bei Vermutung eines Baugebrechens einzuholenden Befundes eines Sachverständigen muss aus rechtlicher Sicht die Beurteilung getroffen werden können, ob bzw. - nach Art und Umfang - welches Baugebrechen gegeben ist. Schon angesichts der nach dem letzten Satz des Paragraph 129, Absatz 5, Wr BauO gebotenen Überprüfbarkeit des dem Befund zugrunde gelegten Sachverhalts ist es erforderlich, dass der Befund nachvollziehbar die örtliche Situation einschließlich der für ein Baugebrechen charakteristischen Merkmale so detailliert beschreibt, dass darauf die Beurteilung gestützt werden kann, ob bzw. inwieweit ein Baugebrechen vorliegt.
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Anforderung an ein Gutachten Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007050026.X05Im RIS seit
19.04.2010Zuletzt aktualisiert am
27.05.2010