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L82000 BauordnungNorm
AVG §13 Abs8;Rechtssatz
Auch aus § 13 Abs. 8 AVG idF BGBl. I Nr. 158/1998, wonach der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden kann, wenn durch die Antragsänderung die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden, ergibt sich die Berechtigung des Antragstellers, das Projekt - solange es dadurch kein anderes wird - auch ohne behördliche Aufforderung zu ändern (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. September 2001, Zl. 2001/05/0154).Auch aus Paragraph 13, Absatz 8, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, wonach der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden kann, wenn durch die Antragsänderung die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden, ergibt sich die Berechtigung des Antragstellers, das Projekt - solange es dadurch kein anderes wird - auch ohne behördliche Aufforderung zu ändern vergleiche das hg. Erkenntnis vom 4. September 2001, Zl. 2001/05/0154).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im Berufungsverfahren Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Berufungsverfahren BauRallg11/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007050025.X04Im RIS seit
22.04.2010Zuletzt aktualisiert am
11.05.2015