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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §43 Abs2;Rechtssatz
Die Disziplinaroberkommission hat zurecht das auf Grund des Strafurteils gemäß § 95 Abs. 2 BDG 1979 bindend zur Last gelegte Fehlverhalten des Beamten dem Kernbereich der Dienstpflichten der Exekutivbediensteten zugerechnet und auch angesichts der Vorbildfunktion des Beamten nicht als geringfügig gewertet (vgl. E 4. September 2003, 2000/09/0166).Die Disziplinaroberkommission hat zurecht das auf Grund des Strafurteils gemäß Paragraph 95, Absatz 2, BDG 1979 bindend zur Last gelegte Fehlverhalten des Beamten dem Kernbereich der Dienstpflichten der Exekutivbediensteten zugerechnet und auch angesichts der Vorbildfunktion des Beamten nicht als geringfügig gewertet vergleiche E 4. September 2003, 2000/09/0166).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2006090125.X01Im RIS seit
14.05.2010Zuletzt aktualisiert am
07.12.2011